Lebensmittelkurier - Leseprobe



Lebensmittel bleiben genießbar

 

Institut Fresenius gibt Hinweise zum Mindesthaltbarkeitsdatum

 

Taunusstein, 5. Februar. Auch vor Erreichen des Mindesthaltbarkeitsdatums (MHD) sollten Verbraucher bei Lebensmitteln in Fertigpackungen auf einwandfreie Qualität achten und die Ware schon möglichst einige Zeit vor Verstreichen der Frist verbrauchen.

 

Diese Empfehlung hat das Institut Fresenius abgegeben. dabei geht es nach Angaben der Lebensmittelanalytiker aus Taunusstein unter anderem um Vitamin- und Mineralstoffgehalte, Geruch, Geschmack, Aussehen, Konsistenz sowie Nähr- und Gebrauchswert. Allerdings kann ein Lebensmittel auch bereits vor Erreichen des Mindesthaltbarkeitsdatums verderben, wenn es auf seinen Weg vom Hersteller zum Verbraucher nicht lückenlos unter sachgerechten Bedingungen gelagert wurde.

Bei empfindlichen Lebensmitteln könne es auch unter sachgerechten Lagerungsbedingungen schon gegen Ende der Mindesthaltbarkeitsfrist zu leichten Qualitätsveränderungen kommen, unterstrich das Institut Fresenius. Meist handele es sich dabei um Geschmacks- oder Farbveränderungen; aber auch Vitamin- und andere Nährstoffverluste könnten vorkommen. Die betreffenden Lebensmittel seien weder ungenießbar, noch müssten sie verdorben sein. Ihr Genusswert könne aber ebenso vermindert sein wie der Gehalt an wertvollen Nährstoffen. Im Hinblick auf die Kennzeichnung machte das Institut Fresenius darauf aufmerksam, dass es bei der MHD-Kennzeichnung von besonders lange haltbaren Produkten Besonderheiten gibt. Dies gilt beispielsweise für Bier und Konserven. Bei Lebensmitteln, deren Mindesthaltbarkeit mehr als drei Monate beträgt, kann die Angabe des Tages entfallen, bei Produkten mit einer Mindesthaltbarkeit von mindestens 18 Monaten müssen weder Tag noch Monat angegeben werden. Überhaupt nicht erforderlich ist laut Gesetz die Angabe eines Mindesthaltbarkeitsdatums bei unbearbeitetem frischem Obst und Gemüse, Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 10 %, Speiseeis in Portionspackungen, frischen Backwaren, Speisesalz mit Ausnahme von jodiertem Salz, Zucker in fester Form, bestimmten Zuckerwaren, Kaugummi, Wein- und schaumweinähnlichen Getränken sowie daraus hergestellten alkoholhaltigen Getränken.

Mikrobiologisch sehr leicht verderbliche und bei Verderb gesundheitsgefährdende Lebensmittel wie Hackfleisch, Geschnetzeltes, Bratwurst und Fisch werden dem Institut zufolge statt mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum mit dem Verbrauchshinweis „zu verbrauchen bis ......“ gekennzeichnet. Solche Lebensmittel dürfen nach dem Ablauf des Verbrauchsdatums nicht mehr verkauft werden und sollten spätestens zum angegebenen Datum verbraucht werden. Produkte mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum dürfen hingegen auch nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums verkauft werden, wenn die Ware einwandfrei ist. Ein solches Angebot zu reduzierten Preisen, das nach Angaben der Lebensmittelanalytiker auch stets besonders gekennzeichnet wird, liegt in der Verantwortung des Handels. In der Praxis sind solche Verkäufe aber eher selten, da die Lebensmittel normalerweise schon weit vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums verkauft sind beziehungsweise rechtzeitig von den Herstellern aus den Regalen genommen werden.

 

Quelle: Lebensmittelzeitung vom 06.02.2004

 

 

 

 

 

 

 

Die Überwachung weiter verbessern

 

Frankfurt, 5. Februar. Für eine wirksamere und breitere Lebensmittelüberwachung in Deutschland setzt sich die CDU/CSU-Bundestagsfraktion ein. Dazu müsse insbesondere die behördliche Zusammenarbeit der Landes- und Bundesbehörden verbessert werden, heißt es in einem Antrag der größten Oppositionsfaktion an die Bundesregierung. Im Einzelnen fordert die Union die Entwicklung eines Finanzierungskonzeptes zur besseren sachlichen und personellen Ausstattung der Lebensmittelkontrolle. Dabei seien die Länder dadurch zu entlasten, dass die Regierung bestehende du zukünftige Bundesprogramme voll finanziere. Zudem müsse das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) in die Lage versetzt werden, die ihm im Gesetz zur Neuorganisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit übertragenen Management- und Koordinierungsaufgaben effizienter auszuüben. Drüber hinaus solle der von der Regierung vorgelegte Entwurf für „Allgemeine Verwaltungsvorschrift“ über Grundsätze der amtlichen Überwachung lebensmittel- und weinrechtlicher Vorschriften“ entsprechend den Änderungswünschen der Länder überarbeitet werden. Ferner müsse die Regierung zu einer raschen Verabschiedung und Umsetzung des Vorschlags der EU-Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Futter- und Lebensmittelkontrollen auf europäischer Ebene beitragen.

 

Quelle: Lebensmittelzeitung vom 06.02.2004

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