Generelle
Änderungen zu allen Entwürfen die bisher vorgelegen haben, die von
gravierender Bedeutung sind, als Erklärung für die zukünftige Arbeit der
Lebensmittelkontrolleure
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift
über
Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung lebensmittelrechtlicher
und
weinrechtlicher
Vorschriften.
(AVV Rahmen-Überwachung
- AVV RÜb)
Vom
21. Dezember 2004 .
Auszugsweise
§ 3
§
3
Personelle
Anforderungen
(1) Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass fachlich
ausgebildete Personen aus den jeweiligen Fach gebieten
in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, um die Beachtung der Vorschriften
über den Verkehr mit Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel und Bedarfsgegenständegesetzes
und des Weingesetzes zu überwachen, insbesondere
um
1.
die Betriebsüberprüfungen nach Abschnitt 3 durchzuführen und
2. die sachgerechte Entnahme, Aufbewahrung, Weiterleitung an die Prüflaboratorien,
Untersuchung und Beurteilung von Proben, insbesondere nach Abschnitt 4 zu gewährleisten.
(2)
Die zuständigen Behörden erstellen ein Konzept aus dem hervorgeht, wie die
Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt werden können. Zur Erstellung des
Konzeptes werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
(Bundesamt)
im Benehmen mit den Ländern Empfehlungen
herausgegeben.
(3) Die zuständigen Behörden
tragen dafür Sorge, dass die in der Überwachung tätigen, fachlich
ausgebildeten Personen vor Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit die erforderlichen
fachlichen Anforderungen erfüllen und nach Aufnahme der Tätigkeit regelmäßig,
insbesondere in fachlichen Fragen
und in Fragen, der Durchführung der Überwachung, fortgebildet werden. Diese
Fortbildung ist zu planen und kann auch durch Dritte durchgeführt werden;
Inhalt
und Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen sind zu dokumentieren.
Weitergehende Vorschriften über die fachlichen Anforderungen an die mit der Überwachung
beauftragten Personen bleiben
unberührt.
(4)
Die zuständigen Behörden tragen weiter dafür Sorge, dass
die mit der Überwachung beauftragten Personen durch qualifiziertes
Verwaltungspersonal in den Vollzugsbehörden unterstützt
werden.
Die bisher festgelegten Kontrollen, die in allen Entwürfen
standen, wurde auf Grund des Antrages des Landes Baden-Württemberg
herausgenommen, da es die bisherige Praxis ist, 3 Kontrollen am Tag/ pro Person
durchzuführen.
Antrag Baden-Württemberg
2. Zu § 3 Abs. 2 Satz 2
§ 3 Abs. 2 Satz 2 ist zu
streichen.
Begründung:
Der
vorgegebene Rahmen, dass die die Überwachung durchführenden Personen bei der
Überwachung von Betrieben im Regelfall und im Jahresdurchschnitt zwei bis vier
Überprüfungen je Arbeitstag durchführen können, entspricht den Erfahrungen
bei der bisherigen Durchführung der Betriebskontrollen. Eine derartige
Festlegung in der AVV ist deshalb entbehrlich.
Antrag Baden-Württemberg
3. Zu § 3 Abs. 2 Satz 3
In § 3 Abs. 2 ist Satz 3
wie folgt zu fassen:
"Zur Erstellung des
Konzepts werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
(Bundesamt) im Benehmen mit den Ländern Empfehlungen herausgegeben."
Begründung:
Empfehlungen
sind nach dem Sinn des Wortes immer "nicht verbindlich". Insofern ist
der Zusatz entbehrlich.
Außerdem
sind bei der Erstellung der Empfehlungen die Erfahrungen der Länder im Vollzug
zu berücksichtigen.
§
8
Durchführung
von Betriebsüberprüfungen
(1)
Betriebe, die der Überwachung nach § 2 unterliegende Produkte gewerbsmäßig
herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, sind von den zuständigen Behörden
zu erfassen und zu überwachen.
(2) Überprüfungen von Betrieben sind im Regelfall ohne Voranmeldung
durchzuführen. Die Häufigkeit der Überprüfungen richtet sich nach Maßgabe
des § 7. Für die Entscheidung darüber, welche Betriebe jeweils überwacht und
welche Planproben in welchen Betrieben gezogen werden,
sind wissenschaftlich ausgebildete Personen verantwortlich.
Sofern es der Überwachungszweck,
insbesondere die Überprüfung der Anwendung der von den Betrieben
eingerichteten HACCP- Systeme gebietet, sind interdisziplinäre Kontrollteams zu
bilden.
(3) Betriebe nach Absatz 1 sind entsprechend ihrer Einstufung in
Risikokategorien nach § 7 in der Regel im Abstand von drei Jahren zu
kontrollieren. Für
1. Betriebe
die Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel oder sonstige Bedarfsgegenstände
behandeln oder in den Verkehr
bringen,
2. Betriebe
der landwirtschaftlichen Primärproduktion und
3. Weinbaubetriebe
werden durch die zuständigen
Behörden gesonderte Kontrollhäufigkeiten festgelegt:
(4)
Die Wirksamkeit der betrieblichen Eigenkontrollsysteme ist insbesondere unter
Berücksichtigung von Leitlinien, für eine gute Lebensmittelhygienepraxis oder
anderer branchenspezifischer
Leitlinien zu überprüfen.
(5) Die Art und Häufigkeit der Überprüfung von Betrieben, die unter
Berücksichtigung des § 7 soweit erforderlich anzupassen sind, sowie das
Ergebnis der Überprüfungen sind für jeden Betrieb zu dokumentieren. Dies
schließt die Erstellung eines Protokolls ein, von dem im Fall von
Beanstandungen eine Ausfertigung dem Betriebsinhaber oder seinem Bevollmächtigten
schriftlich zur Kenntnis gegeben wird.
Zur Erstellung eines Protokolls kann das Bundesamt im Benehmen
mit den Ländern Empfehlungen herausgeben. Im Rahmen von Betriebsüberprüfungen
sind, soweit dies erforderlich ist,
auch Proben zu entnehmen. Satz 2
gilt nicht für Betriebsüberprüfungen,
die ausschließlich der
Ausstellung von Genusstauglichkeitsbescheinigungen dienen.
11. Zu § 8 Abs. 2 Satz 1
In § 8 Abs. 2 Satz 1 ist
das Wort "grundsätzlich" durch die Wörter "im Regelfall"
zu ersetzen.
Begründung:
Betriebsüberprüfungen
ohne Voranmeldung durchzuführen, ist für die Mehrzahl der Kontrollen richtig
und wird so praktiziert. Es gibt jedoch immer Betriebe (z.B. kleinere Betriebe
der landwirtschaftlichen Direktvermarktung, Kleinbrennereien, die im Nebenerwerb
geführt werden), bei denen eine Überprüfung ohne Voranmeldung ergebnislos
sein wird, weil der Betriebsverantwortliche nicht anwesend ist. Ferner gibt es
Betriebsüberprüfungen mit besonderem Überwachungsziel (z. B. Kontrolle des
Eigenkontrollsystems), bei denen Anwesenheit bestimmter Betriebsangehöriger (QS-Beauftragter,
Techniker usw.) zwingend erforderlich ist, und die daher sinnvollerweise
angemeldet werden. Das Gleiche gilt für die rechtlich vorgeschriebene Kontrolle
der Produktunterlagen bei Kosmetikfirmen, die in der Regel nur dem Geschäftsführer
oder QS-Verantwortlichen zugänglich sind.
In diesem Satz wurden die Worte „in den Behörden“ herausgenommen, auch auf Antrag des Landes Baden-Württemberg, da es unterschiedliche Wissenschaftler (Chemiker, Veterinäre, Juristen, Humanmediziner) gibt, die für die speziellen Betriebe verantwortlich sind.
Antrag Baden-Württemberg
12. Zu § 8 Abs. 2 Satz 3
In § 8 Abs. 2 Satz 3
sind die Wörter "in den Behörden" zu streichen.
Begründung:
In
verschiedenen Ländern verfügen nicht alle örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden
selbst über wissenschaftlich ausgebildetes Personal.
Antrag Baden-Württemberg
13. Zu § 8 Abs. 3 Satz 1
In § 8 Abs. 3 Satz 1
sind die Wörter "grundsätzlich mindestens im Abstand von zwei
Jahren" durch die Wörter ", in der Regel im Abstand von drei
Jahren," zu ersetzen.
Begründung:
Nach
der bisherigen Formulierung § 8 Abs. 3 müssten alle Betriebe mindestens alle
zwei Jahre kontrolliert werden. Bei Betrieben mit unproblematischen Produkten
und einem guten Eigenkontrollsystem ist eine Kontrolle alle zwei Jahre jedoch
nicht zwingend erforderlich.
Antrag Baden-Württemberg
14. Zu § 8 Abs. 5 Satz 2, 3
§ 8 Abs. 5 ist wie folgt
zu ändern:
a) In Satz
2 sind nach den Wörtern "von dem" die Wörter "im Fall von
Beanstandungen" einzufügen.
b) In Satz
3 sind die Wörter "nicht verbindliche" durch die Wörter "im
Benehmen mit den Ländern" zu ersetzen.
Begründung:
Die
in § 8 Abs. 5 festgelegte Erstellung eines Protokolls über die
Betriebskontrolle und Übermittlung dieser Unterlagen an den Betriebsinhaber führt
zu einem unverhältnismäßigen und unproduktiven zusätzlichen
Verwaltungsaufwand. Hier sollte ausschließlich die Pflicht verankert werden,
dieses Protokoll im Fall von Beanstandungen dem Betriebsinhaber zuzustellen.
Dies entspricht sowohl der bisher üblichen Praxis, als auch den Vorgaben nach
Artikel 9 des Entwurfes einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des
Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des
Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie
der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz.
Die
behördeninterne Dokumentation - auch im Hinblick auf Qualitätssicherungsmaßnahmen
- ist davon unberührt.
Empfehlungen
sind nach dem Sinn des Wortes immer "nicht verbindlich". Insofern ist
der Zusatz entbehrlich.
Außerdem
sind bei der Erstellung der Empfehlungen die Erfahrungen der Länder im Vollzug
zu berücksichtigen.
§
10
Proben
Die Auswahl und Anzahl der Proben nach dem Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetz und dem Weingesetz erfolgt risikoorientiert und unter
Berücksichtigung der landesspezifischen Produktions- und Gewerbestrukturen,
wobei die jährliche Probenzahl
1. bei
Lebensmitteln grundsätzlich fünf amtliche Proben
und
2. bei Tabakerzeugnissen; kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen
grundsätzlich insgesamt 0,5 amtliche Proben je
1000 Einwohner beträgt.
Antrag Baden-Württemberg
18. Zu § 10 Satz 1 Nr. 1 und 2
In § 10 Satz 1 sind die
Nummern 1 und 2 wie folgt zu fassen:
"1. bei Lebensmitteln grundsätzlich fünf amtliche Proben
und
2.
bei Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen
grundsätzlich insgesamt 0,5 amtliche Proben"
Begründung:
a) Die Festlegung von Mindestprobenzahlen muss als Zielvorgabe
formuliert werden. Daher soll die weniger stringente Formulierung "grundsätzlich"
gewählt werden.
b) Die Erhöhung der Probenzahl bei Tabakwaren, sonstigen Bedarfsgegenständen
und kosmetischen Mitteln auf 0,7 Proben pro 1000 Einwohner sowie die Trennung
des Probensolls von Lebensmittelbedarfsgegenständen und sonstigen
Bedarfsgegenständen wird abgelehnt. Die zielgerichtete und risikoorientierte
Untersuchung von Bedarfsgegenständen, Wasch- und Reinigungsmitteln sowie
kosmetischen Mitteln ist ungewöhnlich aufwändig. Die effiziente Kontrolle
einer solchen Produktvielfalt lässt sich nicht durch Serienuntersuchungen mit
großen Probenzahlen erreichen.
c) Die Lebensmittelbedarfsgegenstände sollten von den Probenzahlen der
Lebensmittel abgetrennt werden und bei den Tabakerzeugnissen, kosmetischen
Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen aufgeführt werden, da die Proben
i.d.R. in den amtlichen Untersuchungseinrichtungen in Deutschland von denselben
Laboreinheiten bearbeitet werden, die auch die sonstigen Bedarfsgegenstände und
ggf. kosmetische Mittel untersuchen.
Antrag Baden-Württemberg
19. Zu § 10 Satz 2 bis 4
In § 10 sind die Sätze
2 bis 4 zu streichen.
Begründung:
Die
vorgesehene Regelung der AVV, wonach bei einer Unterschreitung der
Mindestprobenzahlen um mehr als 10 % in einem Land dies, verbunden mit einer Erläuterung
für die Unterschreitung, den anderen Ländern sowie dem Bundesamt mitgeteilt
werden soll, wird nicht zugestimmt. Diese Vorgabe ist in der Praxis nicht
realisierbar und führt lediglich zu einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand ohne
erkennbaren Nutzen.
Texterklärung:
Gesetzestext AVV-Rüb
Anträge des Landes Baden-Württemberg
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Email: Lebensmittelkontrolleure@bvlk.de