Lebensmittelkurier - Leseprobe



Generelle Änderungen zu allen Entwürfen die bisher vorgelegen haben, die von gravierender Bedeutung sind, als Erklärung für die zukünftige Arbeit der Lebensmittelkontrolleure

 

 

 

 

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung lebensmittelrechtlicher  und

weinrechtlicher Vorschriften.

(AVV Rahmen-Überwachung - AVV RÜb)

Vom 21. Dezember 2004 .

 

 

Auszugsweise

§ 3

 

§ 3

Personelle Anforderungen

    (1) Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass fachlich ausgebildete Personen aus den jeweiligen Fach gebieten in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, um die Beachtung der Vorschriften über den Verkehr mit Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel und Bedarfsgegenständegesetzes und des Weingesetzes zu überwachen, insbesondere um      

1. die Betriebsüberprüfungen nach Abschnitt 3 durchzuführen und  

2. die sachgerechte Entnahme, Aufbewahrung, Weiterleitung an die Prüflaboratorien, Untersuchung und Beurteilung von Proben, insbesondere nach Abschnitt 4 zu gewährleisten.

(2) Die zuständigen Behörden erstellen ein Konzept aus dem hervorgeht, wie die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt werden können. Zur Erstellung des Konzeptes werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit  (Bundesamt) im Benehmen mit den Ländern Empfehlungen herausgegeben.           

            (3) Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass die in der Überwachung tätigen, fachlich ausgebildeten Personen vor Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit die erforderlichen fachlichen Anforderungen erfüllen und nach Aufnahme der Tätigkeit regelmäßig, insbesondere in fachlichen  Fragen und in Fragen, der Durchführung der Überwachung, fortgebildet werden. Diese Fortbildung ist zu planen und kann auch durch Dritte durchgeführt werden;

Inhalt und Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen sind zu dokumentieren. Weitergehende Vorschriften über die fachlichen Anforderungen an die mit der Überwachung beauftragten Personen bleiben unberührt.      

(4) Die zuständigen Behörden tragen weiter dafür Sorge, dass die mit der Überwachung beauftragten Personen durch qualifiziertes Verwaltungspersonal in den Vollzugsbehörden unterstützt werden.

 

 

Die bisher festgelegten Kontrollen, die in allen Entwürfen standen, wurde auf Grund des Antrages des Landes Baden-Württemberg herausgenommen, da es die bisherige Praxis ist, 3 Kontrollen am Tag/ pro Person durchzuführen.

 

 

 

Antrag Baden-Württemberg

 

2.    Zu § 3 Abs. 2 Satz 2

§ 3 Abs. 2 Satz 2 ist zu streichen.

 

Begründung:

Der vorgegebene Rahmen, dass die die Überwachung durchführenden Personen bei der Überwachung von Betrieben im Regelfall und im Jahresdurchschnitt zwei bis vier Überprüfungen je Arbeitstag durchführen können, entspricht den Erfahrungen bei der bisherigen Durchführung der Betriebskontrollen. Eine derartige Festlegung in der AVV ist deshalb entbehrlich.

 

Antrag Baden-Württemberg

 

3.    Zu § 3 Abs. 2 Satz 3

In § 3 Abs. 2 ist Satz 3 wie folgt zu fassen:

"Zur Erstellung des Konzepts werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) im Benehmen mit den Ländern Empfehlungen herausgegeben."

 

Begründung:

Empfehlungen sind nach dem Sinn des Wortes immer "nicht verbindlich". Insofern ist der Zusatz entbehrlich.

Außerdem sind bei der Erstellung der Empfehlungen die Erfahrungen der Länder im Vollzug zu berücksichtigen.

 

 

 

§ 8

Durchführung von Betriebsüberprüfungen

(1) Betriebe, die der Überwachung nach § 2 unterliegende Produkte gewerbsmäßig herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, sind von den zuständigen Behörden zu erfassen und zu überwachen.

                   (2) Überprüfungen von Betrieben sind im Regelfall ohne Voranmeldung durchzuführen. Die Häufigkeit der Überprüfungen richtet sich nach Maßgabe des § 7. Für die Entscheidung darüber, welche Betriebe jeweils überwacht und welche Planproben in welchen Betrieben gezogen werden,  sind wissenschaftlich ausgebildete Personen verantwortlich.

   Sofern es der Überwachungszweck, insbesondere die Überprüfung der Anwendung der von den Betrieben eingerichteten HACCP- Systeme gebietet, sind interdisziplinäre Kontrollteams zu bilden.       

     (3) Betriebe nach Absatz 1 sind entsprechend ihrer Einstufung in Risikokategorien nach § 7 in der Regel im Abstand von drei Jahren zu kontrollieren. Für                

1. Betriebe die Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel oder sonstige Bedarfsgegenstände behandeln oder in den Verkehr bringen,           

2. Betriebe der landwirtschaftlichen Primärproduktion und

3. Weinbaubetriebe

  werden durch die zuständigen Behörden gesonderte Kontrollhäufigkeiten festgelegt:

(4) Die Wirksamkeit der betrieblichen Eigenkontrollsysteme ist insbesondere unter Berücksichtigung von Leitlinien, für eine gute Lebensmittelhygienepraxis oder anderer branchenspezifischer Leitlinien zu überprüfen.

(5) Die Art und Häufigkeit der Überprüfung von Betrieben, die unter Berücksichtigung des § 7 soweit erforderlich anzupassen sind, sowie das Ergebnis der Überprüfungen sind für jeden Betrieb zu dokumentieren. Dies schließt die Erstellung eines Protokolls ein, von dem im Fall von Beanstandungen eine Ausfertigung dem Betriebsinhaber oder seinem Bevollmächtigten schriftlich zur Kenntnis gegeben wird.

Zur Erstellung eines Protokolls kann das Bundesamt im Benehmen mit den Ländern Empfehlungen herausgeben. Im Rahmen von Betriebsüberprüfungen sind,  soweit dies erforderlich ist, auch Proben zu entnehmen. Satz 2 gilt nicht für Betriebsüberprüfungen, die ausschließlich der Ausstellung von Genusstauglichkeitsbescheinigungen dienen.

 

 

 

11.  Zu § 8 Abs. 2 Satz 1

In § 8 Abs. 2 Satz 1 ist das Wort "grundsätzlich" durch die Wörter "im Regelfall" zu ersetzen.

 

Begründung:

Betriebsüberprüfungen ohne Voranmeldung durchzuführen, ist für die Mehrzahl der Kontrollen richtig und wird so praktiziert. Es gibt jedoch immer Betriebe (z.B. kleinere Betriebe der landwirtschaftlichen Direktvermarktung, Kleinbrennereien, die im Nebenerwerb geführt werden), bei denen eine Überprüfung ohne Voranmeldung ergebnislos sein wird, weil der Betriebsverantwortliche nicht anwesend ist. Ferner gibt es Betriebsüberprüfungen mit besonderem Überwachungsziel (z. B. Kontrolle des Eigenkontrollsystems), bei denen Anwesenheit bestimmter Betriebsangehöriger (QS-Beauftragter, Techniker usw.) zwingend erforderlich ist, und die daher sinnvollerweise angemeldet werden. Das Gleiche gilt für die rechtlich vorgeschriebene Kontrolle der Produktunterlagen bei Kosmetikfirmen, die in der Regel nur dem Geschäftsführer oder QS-Verantwortlichen zugänglich sind.

 

 

 

In diesem Satz wurden die Worte „in den Behörden“ herausgenommen, auch auf Antrag des Landes Baden-Württemberg, da es unterschiedliche Wissenschaftler (Chemiker, Veterinäre, Juristen, Humanmediziner) gibt, die für die speziellen Betriebe verantwortlich sind.

 

 

 

Antrag Baden-Württemberg

 

12.  Zu § 8 Abs. 2 Satz 3

In § 8 Abs. 2 Satz 3 sind die Wörter "in den Behörden" zu streichen.

 

Begründung:

In verschiedenen Ländern verfügen nicht alle örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden selbst über wissenschaftlich ausgebildetes Personal.

 

Antrag Baden-Württemberg

 

13.  Zu § 8 Abs. 3 Satz 1

In § 8 Abs. 3 Satz 1 sind die Wörter "grundsätzlich mindestens im Abstand von zwei Jahren" durch die Wörter ", in der Regel im Abstand von drei Jahren," zu ersetzen.

 

Begründung:

Nach der bisherigen Formulierung § 8 Abs. 3 müssten alle Betriebe mindestens alle zwei Jahre kontrolliert werden. Bei Betrieben mit unproblematischen Produkten und einem guten Eigenkontrollsystem ist eine Kontrolle alle zwei Jahre jedoch nicht zwingend erforderlich.

 

Antrag Baden-Württemberg

14.  Zu § 8 Abs. 5 Satz 2, 3

§ 8 Abs. 5 ist wie folgt zu ändern:

a)    In Satz 2 sind nach den Wörtern "von dem" die Wörter "im Fall von Beanstandungen" einzufügen.

b)    In Satz 3 sind die Wörter "nicht verbindliche" durch die Wörter "im Benehmen mit den Ländern" zu ersetzen.

 

Begründung:

Die in § 8 Abs. 5 festgelegte Erstellung eines Protokolls über die Betriebskontrolle und Übermittlung dieser Unterlagen an den Betriebsinhaber führt zu einem unverhältnismäßigen und unproduktiven zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Hier sollte ausschließlich die Pflicht verankert werden, dieses Protokoll im Fall von Beanstandungen dem Betriebsinhaber zuzustellen. Dies entspricht sowohl der bisher üblichen Praxis, als auch den Vorgaben nach Artikel 9 des Entwurfes einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz.

Die behördeninterne Dokumentation - auch im Hinblick auf Qualitätssicherungsmaßnahmen - ist davon unberührt.

Empfehlungen sind nach dem Sinn des Wortes immer "nicht verbindlich". Insofern ist der Zusatz entbehrlich.

Außerdem sind bei der Erstellung der Empfehlungen die Erfahrungen der Länder im Vollzug zu berücksichtigen.

 

 

 

§ 10

Proben

 

Die Auswahl und Anzahl der Proben nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz und dem Weingesetz erfolgt risikoorientiert und unter Berücksichtigung der landesspezifischen Produktions- und Gewerbestrukturen, wobei die jährliche Probenzahl

1. bei Lebensmitteln grundsätzlich fünf amtliche Proben

     und

            2. bei Tabakerzeugnissen; kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen grundsätzlich insgesamt 0,5 amtliche Proben je 1000 Einwohner beträgt.

 

Antrag Baden-Württemberg

 

18.  Zu § 10 Satz 1 Nr. 1 und 2

In § 10 Satz 1 sind die Nummern 1 und 2 wie folgt zu fassen:

"1.   bei Lebensmitteln grundsätzlich fünf amtliche Proben und

 2.   bei Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen grundsätzlich insgesamt 0,5 amtliche Proben"

 

Begründung:

a) Die Festlegung von Mindestprobenzahlen muss als Zielvorgabe formuliert werden. Daher soll die weniger stringente Formulierung "grundsätzlich" gewählt werden.

b) Die Erhöhung der Probenzahl bei Tabakwaren, sonstigen Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln auf 0,7 Proben pro 1000 Einwohner sowie die Trennung des Probensolls von Lebensmittelbedarfsgegenständen und sonstigen Bedarfsgegenständen wird abgelehnt. Die zielgerichtete und risikoorientierte Untersuchung von Bedarfsgegenständen, Wasch- und Reinigungsmitteln sowie kosmetischen Mitteln ist ungewöhnlich aufwändig. Die effiziente Kontrolle einer solchen Produktvielfalt lässt sich nicht durch Serienuntersuchungen mit großen Probenzahlen erreichen.

c) Die Lebensmittelbedarfsgegenstände sollten von den Probenzahlen der Lebensmittel abgetrennt werden und bei den Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen aufgeführt werden, da die Proben i.d.R. in den amtlichen Untersuchungseinrichtungen in Deutschland von denselben Laboreinheiten bearbeitet werden, die auch die sonstigen Bedarfsgegenstände und ggf. kosmetische Mittel untersuchen.

 

Antrag Baden-Württemberg

 

19.  Zu § 10 Satz 2 bis 4

In § 10 sind die Sätze 2 bis 4 zu streichen.

 

Begründung:

Die vorgesehene Regelung der AVV, wonach bei einer Unterschreitung der Mindestprobenzahlen um mehr als 10 % in einem Land dies, verbunden mit einer Erläuterung für die Unterschreitung, den anderen Ländern sowie dem Bundesamt mitgeteilt werden soll, wird nicht zugestimmt. Diese Vorgabe ist in der Praxis nicht realisierbar und führt lediglich zu einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand ohne erkennbaren Nutzen.

 

 

Texterklärung:

Anmerkungen der Redaktion

Gesetzestext AVV-Rüb

Anträge des Landes Baden-Württemberg

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