Quelle: ATD Amtstierärztlicher Dienst und Lebensmittelkontrolle II/2006.

 

 

Das neue "Hygienepaket" der EU

 

-          Prof. Dr. Martin Hartig

-           DG SANCO, D4, Brüssel

 

 

Codewörter: Hygienepaket; From Farm To Table; HACCP; Ausführungs- und

                          Anwendungshinweise; Leitlinien ("Guidance-Dokumente")

 

Zusammenfassung:

 

Das neue Futtermittel- und Lebensmittelrecht der EU („Hygienepaket“) ist am 30. April 2004 verabschiedet worden und ist am 1. Januar 2006 in Kraft getreten. Die 18-monatige Übergangsfrist sollte den Mitgliedstaaten, den Drittländern sowie der betroffenen Wirtschaft die Möglichkeit geben, sich auf die neuen Anforderungen vorzubereiten.

 

Das neue Recht folgt einem integrierten Ansatz („from farm to table“) und überträgt den Futtermittel- und Lebensmittelunternehmern die volle Verantwortung für die gesundheitliche Unbedenklichkeit der von ihnen hergestellten und in den Verkehr gebrachten Futter- und Lebensmitteln. Um dieser Verantwortung entsprechen zu können, werden die Wirtschaftsunternehmer verpflichtet, die allgemeinen und spezifischen Hygienevorschriften strikt einzuhalten sowie Verfahren nach den Grundsätzen des HACCP-Konzeptes einzuführen und, wenn erforderlich, anzupassen.

 

Da die neuen Vorschriften für alle Futtermittel- und Lebensmittelbetriebe gleichermaßen gelten, sind sie so gestaltet, dass sie auch für alle Betriebsarten anwendbar sind, um allen betriebsspezifischen Situationen individuell entsprechen zu können. Für diesen neuen Ansatz steht der Begriff „Flexibilität“, dem in der Auslegung und Anwendung der neuen Vorschriften eine entscheidende Bedeutung zukommen wird.

 

In die Darstellung und Erläuterungen wesentlicher Vorschriften des „Hygienepakets“ werden  auch die neu verabschiedeten Kommissions-Verordnungen und Kommissions-Entscheidungen einbezogen.

 

Die neuen Ausführungs- und Anwendungsvorschriften der Kommission beinhalten u.a. Erläuterungen und Übergangsmaßnahmen zur Lebensmittelkette, Listen für die zugelassenen Betriebe, Muster für Gesundheitszeugnisse, Ausnahmen für traditionell hergestellte Erzeugnisse sowie spezifische Untersuchungsvorschriften auf Parasiten und Trichinellen bei den hierfür empfänglichen Tierarten.

 

Einleitung

 

Mit dem Inkrafttreten des neuen europäischen „Lebensmittelrechts“ – auch als „Hygienepaket“ bezeichnet – hat nach einer 18-monatigen Übergangszeit die große Herausforderung am 1. Januar 2006  begonnen. Zumindest im Bereich des gesundheitlichen Verbraucherschutzes hat es zuvor eine derartige grundlegende, umfassende und weitreichende Rechtsänderung nicht gegeben. Allein die numerische Aufhebung von 16 vertikal produktspezifischen Richtlinien im Bereich Lebensmittel tierischer Herkunft  sind für sich genommen schon sehr  beeindrucke Fakten.

 

Erst beim genaueren Studieren der neuen Vorschriften wird das gesamte Ausmaß dieser Rechtsänderung deutlich. Von besonderer Bedeutung ist, dass die neuen Vorschriften als EU-Verordnungen erlassen worden sind, die in den Mitgliedstaaten bekanntermaßen unmittelbar gelten. Damit ist das Futtermittel- und Lebensmittelbereich in der EU nahezu vollständig harmonisiert worden. Für  die Mitgliedstaaten bedeutet dies die Aufhebung der diesbezüglichen nationalen lebensmittel- und futtermittelrechtlichen Vorschriften. Eine originäre rechtliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten ist damit nur noch bei der Festlegung der zuständigen Behörden sowie der Straf- und Bußgeldbestimmungen verblieben.

 

HARTIG und UNTERMANN (2003/2004) haben schon sehr frühzeitig begonnen, Strukturen und Systematik dieser neuen europäischen Vorschriften darzustellen, zu erläutern und auf Konsequenzen hinzuweisen.

 Anfragen bei der Kommission nach vergleichenden Darstellungen zwischen dem „alten“ und dem „neuen“ Recht nahmen kurz vor in Kraft treten der neuen Vorschriften rapide zu. Zahlreiche Versuche wurden von Seiten der Wirtschaft, Verwaltung und Verbände unternommen, um derartige, z.T. sehr umfangreiche Vergleichsstudien zu erstellen. All diese Bemühungen, das "Alt-Vertraute" mit dem "Neuen" zu vergleichen, waren zwar für jene, die sich damit beschäftigten, sehr hilfreich, verfehlten aber das eigentliche Ziel, für die betroffenen Wirtschaftskreise und Überwachungsbehörden unterstützend und aufklärend zu wirken.

In einer Sitzung mit Experten Anfang 2006 kam das Gremium nach intensiver Diskussion zum Ergebnis, dass ein Vergleich zwischen dem „alten“ und dem „neuen“ Recht nicht möglich ist, da sich das „neue“ Recht von seinem Ansatz her grundsätzlich vom „alten“ Recht unterscheidet. Als wesentliche Gründe hierfür  wurden  insbesondere genannt:

 

-          Die Grundsausrichtung des „neuen“ Rechts basiert auf einem risiko-orientierten, umfassenden und integrierten, die gesamte Futtermittel- und Lebensmittelkette („from farm to table“) erfassenden Ansatz.

-          Im „neuen“ Recht wird die Rolle der Futter- und Lebensmittelunternehmer eindeutig festgelegt, indem allen in der Futter- und Lebensmittelkette Beteiligten (Landwirt, Futter- und Lebensmittelunternehmer) die primäre Verantwortlichkeit für die Lebensmittelsicherheit zugewiesen wird.

-          Die zuständigen Überwachungsbehörden ihrerseits haben die  Einhaltung der zugewiesenen Verantwortlichkeit an die Lebensmittelunternehmer durch die Einrichtung nationaler Überwachungs- und Kontrollsysteme zu überwachen.

Wenn, wie dargestellt, ein unmittelbarer Vergleich von „altem“ und “neuem“ Recht nicht möglich ist, so können dennoch die wesentlichen Neuerungen des „neuen“ Rechts herausgestellt und beschrieben werden:

 

 

 

I. Die wesentlichen Änderungen

 

Das „alte“ Recht im Bereich Lebensmittel tierischer Herkunft war von  „vertikal produktspezifischen“ Richtlinien geprägt, wie z.B. die Frischfleisch-Richtlinie (64/433/EWG); Geflügelfleisch-Richtlinie (71/118/EWG), (Milch, Fisch, Hackfleisch u.s.w.). Demgegenüber weist das „neue“ Recht eine „horizontal“ ausgerichtete Struktur auf, die die gesamte Futter- und Lebensmittelkette, einschließlich der Primärproduktion, umfasst. Das neue Regelwerk (Abb. 1) gliedert sich in die

 

  • Allgemeine Rahmenvorschrift (178/2002/EG)
  • Hygiene-Verordnungen
  • Ausführungsvorschriften
  • Übergangsregelungen
  • Leitlinien ("Guidance-Dokumente")

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Die Änderungen im Überblick:

 

1. HACCP:

Die Verpflichtung zur Implementierung und Durchführung eines HACCP-Konzeptes galten nach den bisherigen Vorschriften für bestimmte Betriebe, die Lebensmittel tierischer Herkunft wie Fisch, Fleisch, Geflügelfleisch, Milch behandelten und herstellten. Mit Inkrafttreten der Verordnung 852/2004/EG (Art. 5) gilt diese Verpflichtung nun, mit Ausnahme der Primärproduktion, für alle Betriebskategorien. Wie in den Erwägungsgründen zur Verordnung ausgeführt wird den Betreibern bei der Ausarbeitung des HACCP-Konzeptes, abhängig von der Größe des Betriebes und der Art der hergestellten Erzeugnisse, ein „flexibles“ Vorgehen ermöglicht. Zum besseren Verständnis und als Unterstützungsmaßnahme für die Unternehmer und die Überwachung  hat die Kommission einen Leitfaden veröffentlicht (vergl. "Leitlinien").   

 

 

2. Registrierung und Zulassung von Betrieben:

Nach den neuen Vorschriften müssen zukünftig alle lebensmittel-produzierenden und –behandelnden Betriebe von der zuständigen Behörde registriert werden. Für den Bereich der Lebensmittel tierischer Herkunft gilt zudem für alle Betriebe, sofern sie nicht bereits als Einzelhandelsgeschäfte registriert worden sind, die Zulassungspflicht. Die Zulassung erfolgt nach einer vorausgegangenen Vor-Ort-Kontrolle durch die zuständige Behörde.

 

3. Hackfleisch:

Im Vergleich zu den bisherigen Regelungen darf Hackfleisch nun auch aus Fleisch von Pferden, Geflügel und Gehegewild sowie aus Hasen- und Wildfleisch hergestellt werden.

 

4. Separatorenfleisch (MSM):

Nach den Neuregelungen darf Separatorenfleisch nun auch ohne vorhergegangene Hitzebehandlung gehandelt werden.

 

5. Information zur Lebensmittelkette:

Bei Schlachtungen sind Informationen zur Lebensmittelkette grundsätzlich vorab dem Schlachthof zu übersenden. In bestimmten Fällen ist es aber auch möglich, dass der Verfügungsberechtigter  diese Informationen mit den Schlachttieren übergibt. Die übermittelten Informationen sollten sich entweder auf jedes einzelne Schlachttier oder auf eine Gruppe von Schlachttieren beziehen und die Informationen beinhalten, die für den Schlachtprozess und die Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Bedeutung sind. Tiere, die nicht vorschrifts -mäßig gekennzeichnet sind müssen getrennt geschlachtet, und das Fleisch, sofern die Informationen auch nachträglich nicht beigebracht werden können, für „untauglich“ erklärt werden.

 

6. Antimikrobielle Behandlung von Oberflächen:

Die Behandlung von Tierkörpern zur Reduzierung von mit Keimen kontaminierten Oberflächen wird grundsätzlich zugelassen. Die diesbezüglichen Bedingungen und die hierfür zugelassenen Substanzen werden durch gesonderte Rechtsverordnungen festgelegt. Derzeit ist vorgesehen, die Behandlung von Geflügelschlachtkörpern zu erlauben.

 

 

7. Untersuchungsrhythmus in Zerlegungsbetrieben:

Die Anwesenheit des amtlichen Tierarztes oder seiner Hilfskräfte in Zerlegungsbetrieben ist nun „flexibel“ geregelt worden. Dies bedeutet, dass eine tägliche Anwesenheit des amtlichen Tierarztes während des Zerlegens nicht mehr zwingend vorgeschrieben ist. Die Kontrollfrequenz,  die von der zuständigen Behörde festzulegen ist, ist nach der „Erforderlichkeit“ auszurichten, um „die Ziele dieser Verordnung zu erreichen.“

 

 

 

 

8. Einsatz von Betriebspersonal zu Untersuchungszwecken:

Mit dem neuen Hygienerecht wird die Möglichkeit geschaffen, Schlachthofpersonal an Stelle von amtlichen Hilfskräften für Untersuchungszwecke einzusetzen. Diese Regelung gilt zunächst in den Bereichen der Geflügel- und Kaninchenschlachtungen, wobei besondere Bedingungen zu beachten und einzuhalten sind. 

 

9.Visuelle Inspektion:

Eine visuelle Inspektion ist möglich und vorgesehen bei Mastschweinen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Tiere nach der Aufstallung unter kontrollierten Bedingungen in einem integrierten Produktionssystem gehalten werden. Die Verfügbarkeit der Informationen zur Lebensmittelkette sowie epidemiologische Daten des Mastbetriebes sind wesentliche Voraussetzungen für die Einführung der visuellen Inspektion.

 

10. Amtliche Futtermittel- und Lebensmittelkontrollen

 

Mit den neuen europäischen Hygienevorschriften wird ein großer Schritt in Richtung Vereinheitlichung (Harmonisierung) und Vergleichbarkeit der amtlichen Kontrollen vollzogen. Der harmonisierte EU-weite Ansatz verpflichtet die Mitgliedstaaten, ein nationales Futtermittel- und Lebensmittel-Kontrollsystem einzurichten, das den folgenden Grundanforderungen zu entsprechen hat:

 

-          Audits der nationalen Kontrollsysteme auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten erstellten Kontrollpläne zur Verifizierung der Effektivität nationaler Maßnahmen.

-          Durchsetzungsmaßnahmen auf nationaler und europäischer Ebene für den Fall von Verstößen gegen das Hygienerecht, wobei der Tiergesundheits- und Tierschutzbereich ausdrücklich einbezogen wird.

-          Behördliche Unterstützung und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden für den Fall, dass bei Verstößen mehr als ein Mitgliedstaat betroffen ist.

-          Ein gemeinschaftseinheitlicher Ansatz bei Importkontrollen von Futter- und Lebensmitteln, in den auch die Lebensmittel pflanzlicher Herkunft einbezogen worden sind.

 

 

 

II. Durchführungs- und  Übergangsvorschriften

 

Ergänzend zu den „Basis“-Verordnungen hat die Kommission inzwischen weitere Verordnungen und Leitlinien („Guidance-Dokumente") erlassen und veröffentlicht (Tab. 1), deren wesentliche Regelungsinhalte nachstehend kurz wiedergegeben werden:

 

1.            Kommissions-Verordnung (2073/2005) über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel

Mit dieser Verordnung werden zwei „Typen“ mikrobiologischer Kriterien festgelegt

·        Kriterien für die Lebensmittelsicherheit, die für das in Verkehr bringen von Lebensmitteln oder für die sich bereits im Verkehr befindlichen Lebensmitteln gelten und

·        Hygiene-Kriterien, die während des Herstellungsprozesses von Lebensmitteln Anwendung finden.

 

Diese Vorschriften gelten für alle Lebensmittelunternehmer, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen und beinhalten auch Probenahme- und Untersuchungspläne, die Teil des integrierten HACCP-Konzeptes sein sollten. Des Weiteren sind für bestimmte Produkte Untersuchungsintervalle festgelegt, wie z.B. für Schlachttierkörper, Hackfleisch, Fleischzubereitungen sowie Separatorenfleisch. Diese Verordnung beinhaltet auch die mikrobiologischen Kriterien für Salmonellen in Hackfleisch und Fleischprodukten.

 

Die Vorschriften der Kommissionsentscheidung zur „regelmäßigen Überwachung der allgemeinen Hygienebedingungen durch betriebseigene Kontrollen“ (2001/471/EG), die inzwischen aufgehoben worden ist, sind in die oben genannte Kommissions-Verordnung überführt und auf weitere Tierarten ausgedehnt worden.

 

Die detaillierten Hygienevorschriften sowie die Kriterien für Salmonellen auf Schlachttierkörpern von Rindern, Schafen, Ziegen, Pferden, Schweinen und Geflügel finden sich in Anhang I der Verordnung.

 

2.            Kommissions-Verordnung (2074/2005) zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte Erzeugnisse

Mit dieser Verordnung werden Durchführungsvorschriften zu den Verordnungen 853/2004 und 852/2004 festgelegt, beispielsweise zum Kalziumgehalt von Separatorenfleisch, den notwendigen Informationen zur Lebensmittelkette, den Mustern von Genuss- und Gesundheitszeugnissen für Froschschenkel, Schnecken, Gelatine und Kollagen oder auch zu den Ausnahmen für traditionell erzeugte Lebensmittel.

3.            Kommissions-Verordnung (2075/2005) zur amtlichen Trichinenuntersuchung

Diese Verordnung hat viele Vorschriften der bisherigen Regelungen übernommen, insbesondere die detaillierten Bestimmungen hinsichtlich der Probenahme sowie der verschiedenen Untersuchungsmethoden. Änderungen haben sich insbesondere in den folgenden Bereichen ergeben:

 

    • Bei bestimmten Tierarten wie Pferden, Wildschweinen und anderen Wildtieren, die ein größeres Infektionsrisiko für den Menschen darstellen, ist die Probenzahl deutlich erhöht worden.
    • Das Tiefgefrieren von Pferdefleisch als Ersatz für die Untersuchung ist nicht mehr möglich, da bestimmte Trichinella-Spezies, einschließlich Trichinella spiralis, den Gefrierprozess überleben können.

    • Die Trichinoskopie zur Untersuchung der Proben ist nicht mehr zulässig, da mit dieser Methode nicht- eingekapselte Trichinella-Spezies, z.B. Trichinella pseudospiralis,  nicht nachgewiesen werden können.

              Eine auf 4 Jahre vorgesehenen Übergangszeit soll

              den   Wechsel zu einer verlässlicheren Methode erträglich

              gestalten. Jedoch sind bereits während dieser 

              Übergangszeit  eine Anzahl zusätzlicher Anforderungen zu

               erfüllen.

 

·        Die weitestgehende und wichtigste Neuregelung in diesem

            Bereich ist  die Möglichkeit zur Festlegung von: 

            a) „Trichinenfreie Bestände“

            b) „Trichinenfreie Kategorie von Beständen“

            c) „Regionen mit einem vernachlässigbaren Risiko bezüglich

                Trichinen“

 

Zu a):

Die zuständige Behörde kann einen Bestand als „amtlich trichinen-frei“ anerkennen, wenn dem Bestand nach 2 vor-Ort-Kontrollen bescheinigt werden kann, dass er die Anforderungen der „guten landwirtschaftlichen Praxis“ erfüllt.

Tiere aus solchen Beständen sind von der Trichinenuntersuchung ausgenommen. Diese Ausnahme gilt jedoch nur für Mastschweine, die unter kontrollierten Bedingungen aufgezogen und gemästet worden sind. Für Zuchttiere gilt diese Ausnahmeregelung nicht, da diese Tiere in der Regel älter werden und sich somit das Infektionsrisiko bei ihnen erhöht.



 

zu b)

Bei der Anerkennung einer „Kategorie von Beständen“ ist das Zulassungsverfahren entsprechend, jedoch muss nachgewiesen werden, dass in dem jeweiligen Mitgliedstaat in den letzten 10 Jahren kein Trichinenfall bei Hausschweinen nachgewiesen worden ist.

zu c)

Bei der Anerkennung von „Regionen mit einem vernachlässigbaren Trichinenrisiko“ ist ein Notifizierungsverfahren erforderlich, das auf der Grundlage eines vorzulegenden detaillierten Berichts durchgeführt wird.


Die Vorteile, die sich aus der „Befreiung“ zur Trichinenuntersuchung ergeben sind:
- beträchtliche finanzielle Vorteile
- höhere Zahl von Schlachtungen pro Zeiteinheit
- geringere Cross-Kontamination von Schlachtkörpern
- höherer Hygienestandard in landwirtschaftlichen Betriebe

 

4.            Kommissions-Verordnung (2076/2005) mit Übergangsregelungen


Mit dieser Verordnung wird eine Reihe von Übergangsregelungen festgelegt, die grundsätzlich bis Ende 2009 gelten. Beispielhaft seien erwähnt die Übergangsregelungen zu Informationen zur Lebensmittelkette, Ausbildung von Schlachthofpersonal, das bei den amtlichen Kontrollen eingesetzt werden kann oder die „Übergangszeit“ für die Zulassung der Betriebe.

 

Ende 2006 sind weitere fünf Verordnungen der Kommission erlassen worden, mit denen die oben aufgeführten Vorschriften des "Hygienepakets" bereits wieder  geändert worden sind.  Im Nachfolgenden die wesentlichsten Änderungen:

 

Die Verordnung (EG) Nr. 1662/2006 der Kommission ändert die Verordnungen (EG) Nrn. 853/2004 und 854/2004  dahingehend, dass   in Anhang III zusätzliche spezifische Hygienevorschriften für "für den menschlichen Verzehr bestimmtes Fischoel und Kolostrum" aufgenommen und in Anhang IV die spezifischen Kontrollvorschriften für diese Produkte angepasst wurden.

Die Verordnung (EG) Nr. 1664/2006 der Kommission mit der die VO 2074/2005 geändert wurde, beinhaltet insbesondere Muster von Genusstauglichkeitsbescheinigungen für bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, beispielsweise für Froschschenkel, Schnecken, Speisegelantine, Kollagen, Fischerzeugnisse und Honig sowie Änderungen der Testverfahren für Rohmilch und wärmebehandelter Milch.

Die beiden Verordnungen (EG) 1665/2006 bzw. 1666/2006 der Kommission ändern die Verordnungen 2075/2005 (Trichinen) bzw. 2076/2005 (Festlegung von Übergangsregelungen).

Hinzuweisen ist noch auf die Entscheidung der Kommission (2006/765/EG) mit der weitere 29 Gemeinschaftsrechtsakte aufgehoben worden sind.

 

Leitlinien der Kommission ("Guidance- Dokumente")  

 

Zusätzlich zu den aufgeführten Rechtverordnungen hat die Kommission auch Leitlinien zu den Verordnungen 178/2002/EG, 852/2004/EG, 853/2004/EG sowie zur Umsetzung und Anwendung des HACCP-Konzeptes veröffentlicht. Adressaten dieser Ausführungshinweise sind primär die Lebensmittelunternehmer, denen die primäre Verantwortung für die Umsetzung und Einhaltung dieser Vorschriften übertragen worden ist. Ziel dieser Ausführungshinweise ist es, das Verständnis sowie die korrekte und gleichartige Anwendung der neuen Vorschriften durch die am Lebensmittelhandel Beteiligten zu unterstützen. Die Kommission weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass diesen Ausführungshinweisen kein formal-rechtlicher Status zukommt und bei rechtlichen Auseinandersetzungen den Gerichten die letzte Entscheidung vorbehalten bleibt.

Gemäß diesen Leitlinien  obliegt es nun den Lebensmittelunternehmern, die in den Verordnungen enthaltenen „unbestimmten Rechtsbegriffe“ wie „notwendig“, „erforderlich“, „geeignet“, „ausreichend“ zu interpretieren und zwar unter Zugrundelegung der HACCP-Prinzipien.

Des Weiteren finden sich in diesen Leitlinien Erläuterungen und praktische Beispiele zu folgenden Begriffen:

-          saubere Schlachttiere

-          Stallungen, Wartebereiche

-          Einrichtungen zur Sterilisation der Messer

-          Transport von Warmfleisch (2-Stunden-Regelung)

-          Informationen zur Lebensmittelkette, wie Kennzeichnung der Schlachttiere durch den Schlachthofbetreiber sowie Ausführungen zu den Übergangsregelungen.

 

Von besonderer Bedeutung dürften die Leitlinien zur Umsetzung und Anwendung des HACCP-Konzeptes gemäß Art. 5 der Verordnung 852/2004/EG sein.

Bereits in den Erwägungsgründen zur Verordnung wird ausgeführt, dass das zu implementierende HACCP-Konzept grundsätzlich den Anforderungen des Codex Alimentarius entsprechen sollte, es aber gleichzeitig auch ermöglichen soll, Verfahren mit der notwendigen „Flexibilität“ einzurichten, um angemessen auf alle Besonderheiten und Größen von Lebensmittelunternehmen reagieren zu können. Der Begriff  „Flexibilität“ wird demnach wie folgt definiert:

 

„Wenn mit den allgemeinen Hygieneanforderungen das vorgegebene Ziel erreicht wird, Gefahren in Lebensmittel zu verhindern, zu reduzieren oder auf ein akzeptables Maß zu reduzieren, ist davon auszugehen, dass damit die Vorschriften des Art. 5 (1) der Verordnung 852/2004/EG als erfüllt anzusehen sind.“

 

Mit den vergleichenden Darstellungen in Abb. 2 - 4  (UNTERMANN und HARTIG, 2005) wird verdeutlich, welche von den 7 Prinzipen des HACCP-Konzeptes „flexibel“ gehandhabt werden können.  Des Weiteren wird in diesem "Guidance-Dokument" auch ein von UNTERMANN und HARTIG, (1997) vertretener  Grundsatz bekräftigt, dass, bevor mit der Implementierung eines HACCP-Konzeptes nach Artikel 5 der Verordnung 852/2004/EG in einem Betrieb begonnen werden kann, erst die für den jeweiligen Betrieb geltenden hygienischen Voraussetzungen nach Artikel 4 dieser Verordnung  erfüllt sein müssen (Abb. 4).

 

Schluss:

 

In einer Pressemitteilung sagte Kommissar Markos Kyprianou, zuständig für Gesundheit und Verbraucherschutz: „Das „Hygienepaket“ ist die Grundlage in der neuen EU-Gesetzgebung zur Lebensmittelsicherheit und wird den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelsicherheit in der EU weiter verbessern. Die Ausführungshinweise, die in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erarbeitet worden sind und denen die Mitgliedstaaten nun zugestimmt haben, sind entscheidend dafür, dass die Hygienevorschriften bei Inkrafttreten der neuen Vorschriften voll und effektiv angewendet werden, so dass die Verbraucher in der EU sich darauf verlassen können, dass der bestmögliche Sicherheitsstandard an jedem Punkt der Futter- und Lebensmittelkette gewährleistet ist.“

 

Literatur beim Verfasser

 

Anschrift des Verfassers:

 

Prof. Dr. Martin Hartig

DG SANCO, Unit D4

BE-1040 Brussel

e-mail: martin.hartig@cec.eu.int

 

 

 

 

                                                            

 

 

 

 

 

 

 

    Tab. : 1

    1.Kommissions-Verordnungen

 

n      Verordnung (EG) Nr.  2073/2005 der Kommission über mikrobiologische Kriterien für LM

 

n      Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte Erzeugnisse gemäß VO(EG)Nr.853/2004 und der amtl. Kontrollen gemäß VO’s(EG) Nrn.854/2004 und 882/2004 sowie zur Abweichung von der Vo(EG)Nr.852/2004 und zur Änderung der VO’s(EG) Nrn.853/2004 und 854/2004

 

n      Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission mit spez. Vorschriften fuer die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen

 

n      Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen 853/2004, 854/2004 und 882/2004 sowie zur Änderung der Verordnungen 853/2004 und 854/2004

n      Verordnung (EG) Nr. 1662/2006 der Kommission vom 6. November 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 

n      Verordnung (EG) Nr. 1663/2006 der Kommission vom 6. November 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 

n      Verordnung (EG) Nr. 1664/2006 der Kommission vom 6. November 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 hinsichtlich der Durchführungsmaßnahmen für gewisse zum Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zur Aufhebung bestimmter Durchführungsmaßnahmen 

n      Verordnung (EG) Nr. 1665/2006 der Kommission vom 6. November 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen 

n      Verordnung (EG) Nr. 1666/2006 der Kommission vom 6. November 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 

n      Entscheidung der Kommission vom 6. November 2006 zur Aufhebung bestimmter Durchführungsakte über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs

 

 

 

2. Leitlinien (Guidance-Dokumente)

 

n      Ausführungshinweise zu den Artikeln 11 und 12 sowie 16 – 20 der Vo(EG)Nr. 178/2002

 

n      Ausführungshinweise zu einigen Bestimmungen der Vo’s (EG) Nrn. 852/2004 und 853/2003

 

n      Leitfaden für die Umsetzung von HACCP-gestützten Verfahren und zur Erleichterung der Umsetzung der HACCP-Grundsätze in bestimmten Lebensmittelunternehmen

 

 

 

 

Abb.1

 

 

 

 

 

 

 

 

Abb. 2

 

Abb.3

 

 

 

Abb.4

 

 

 

 

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