Kennzeichnung von allergenen Zutaten:  Rechtliche Grundlagen und Nachweismethoden

 

Ulrich Busch, Christine Hupfer,

 

Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Oberschleißheim

 

 

Gesetzliche Vorschriften zur Kennzeichnung allergener Zutaten in Lebensmitteln

 

Vor dem Hintergrund der steigenden Häufigkeit von Lebensmittelallergien hat der Gesetzgeber mit erweiterten Kennzeichnungsvorschriften für zahlreiche Zutaten in Lebensmitteln reagiert, die als Auslöser von Allergien oder Unverträglichkeiten bekannt sind. Verbraucher, insbesondere betroffene Allergiker, sollen dadurch besser vor Gesundheitsgefahren durch so genannte "versteckte", also im Lebensmittel verwendete, aber nicht deklarierte, Allergene geschützt werden. Grundlage für die EU-weite Kennzeichnung allergener Zutaten ist die Richtlinie 2003/89/EG (1) Sie wurde im Rahmen einer Änderung der Lebensmittel­kennzeichnungsverordnung (LMKV)  in deutsches Recht umgesetzt (2). Dies bedeutet im Wesentlichen, dass die folgenden in Anlage 3 der LMKV aufgeführten allergenen Lebensmittel zwingend im Zutatenverzeichnis genannt werden müssen, sobald sie als Zutat verwendet werden, auch wenn sie nur in kleinsten Mengen vorkommen. Mit der Richtlinie 2006/142/EG (4) wurde der Anhang um Lupine und Weichtiere erweitert. Diese sind ab 23.12.08 kennzeichnungspflichtig. Kürzlich wurde die Richtlinie 2007/68/EG (5) verabschiedet, die den aktuellen Stand des Anhang IIIa mit den kennzeichnungspflichtigen Zutaten einschließlich der nun endgültig genehmigten Ausnahmen darstellt:

 

 

Tabelle 1: Anhang IIIa der Richtlinie 2003/13/EG umfasst derzeit 14 allergene Produktgruppen und alle Erzeugnisse daraus. Ebenfalls angegeben sind die von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen hochverarbeiteten Produkte.

 

  1. Glutenhaltiges Getreide (Weizen,  Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon) und daraus hergestellte Erzeugnisse außer
    a) Glucosesirup auf Weizenbasis einschließlich Dextrose;
    b) Maltodextrin auf Weizenbasis;
    c) Glucosesirup auf Gerstenbasis;
    d) Getreide zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke.
  2. Krebstiere und Krebserzeugnisse.
  3. Eier und Eiererzeugnisse.
  4. Fisch und Fischerzeugnisse außer
    a) Fischgelantine, die als Träger für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen verwendet wird;
    b) Fischgelantine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier und Wein verwendet werden.
  5. Erdnüsse und Erdnusserzeugnisse.
  6. Soja und Sojaerzeugnisse, außer
    a) vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett
    b) natürlich gemischte Tocopherole (E306), natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches D-alpha-Tocopherolazetat, natürliches D-alpha-Tocopherolsukzinat aus Sojabohnenquellen;
    c) aus pflanzlichen Ölen aus Sojabohnen gewonnene Phytosterine und Phytosterinester;
    d) aus Pflanzensterinen gewonnene Phytostanolester aus Sojabohnenquellen.
  7. Milch und Milcherzeugnisse (einschließlich Laktose) außer
    a) Molke zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaflichen Ursprungs für Spirituosen und anderen Getränken;
    b) Lactit.
  8. Schalenfrüchte (Mandel, Haselnuss, Walnuss, Cashewnuss,
    Pecannuss, Paranuss, Pistazie, Macadamia- und Queenslandnuss) und Erzeugnisse daraus, außer
    a) Schalenfrüchte für die Herstellung von Destillaten oder Etyhlalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke.
  9. Sellerie und Sellerieerzeugnisse
  10. Senf und Senferzeugnisse
  11. Sesamsamen und Sesamsamenerzeugnisse
  12. Schwefeldioxid und Sulfite >10 mg/kg (SO2)
  13. Lupinen und Lupinenerzeugnisse
  14. Weichtiere und Weichtiererzeugnisse.

 

Die Liste soll auf der Grundlage neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse regelmäßig überprüft und aktualisiert werden.

Die Verpflichtung zur Kennzeichnung von allergenen Zutaten gilt ungeachtet etwaiger Kennzeichnungserleichterungen, z. B. auch dann, wenn normalerweise die Angabe eines Klassennamens für die Zutat ausreichen würde oder die Zutatenliste bei bestimmten Lebensmitteln ganz entfallen darf. Ebenso müssen beispielsweise auch Allergenhaltige Aromen, Enzyme, Extraktionslösungsmittel oder Trägerstoffe gekennzeichnet werden. Ein Grenzwert wurde, außer für Sulfite (10 mg/kg), nicht festgelegt, d.h. es gilt eine Nulltoleranz.

Von der Kennzeichnung ausgenommen sind lediglich die im Rahmen der Richtlinie 2007/68/EG (5) genannten Zutaten, von denen mit hoher Wahrscheinlichkeit keine allergene Wirkung mehr ausgeht. Dazu zählen beispielsweise Glukosesirup auf Weizen- oder Gerstenbasis und vollständig raffiniertes Sojabohnenöl.

 

Produkthaftung und freiwillige Hinweise

Die neuen Allergenkennzeichnungsvorschriften gelten nur für Zutaten. Nicht berücksichtigt werden weiterhin solche allergenen Anteile, die durch unbeabsichtigte und technisch unvermeidbare Einträge im Enderzeugnis enthalten sind: so genannter "Cross contact" oder "Kreuzkontaminationen", z.B. Verunreinigungen von Vollmilchschokolade mit Nüssen, wenn vorher Nussschokolade produziert wurde. Derartige Bestandteile fallen unter die Produkthaftungs- und Sorgfaltspflicht des Herstellers, da sie dennoch ein Gesundheitsrisiko für den Allergiker darstellen können. Eine unterlassene Kennzeichnung von Spuren allergener Zutaten kann empfindliche Konsumenten gesundheitlich schädigen, was zu rechtlichen Konsequenzen im Rahmen der Produkthaftung führen kann. Im Schadensfall setzt sich der Hersteller dem Vorwurf aus, nicht alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen nternommen zu haben, um Schaden von Konsumenten abzuwenden. 

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