Entwurf
eines Strukturreformgesetzes:
Quelle:
dbb-magazin Ausgabe 5
Das Bundesministerium des Innern hat am 12. April 2005
den Entwurf eines Strukturreformgesetzes vorgelegt, mit dem wesentliche Punkte
des im Oktober letzten Jahres von Bundesinnenminister Otto Schily und den
Vorsitzenden von dbb und ver.di, Peter Heesen und Frank Bsirske, vorgelegten
Eckpunktepapiers in Form eines Artikelgesetzes umgesetzt werden sollen.
Insgesamt betrachtet der dbb den Entwurf als gutes Ergebnis der Reformziele, wie
sie im Programm „Reformmodell 21“ beschlossen worden sind.
Der
dbb dokumentiert und bewertet im Folgenden die wesentlichen Inhalte des
Gesetzentwurfs und zeigt Verhandlungsbedarf auf. Die Einzelheiten stehen
allerdings notwendigerweise unter dem Vorbehalt einer sorgfältigen Prüfung des
– mit fast 300 Seiten sehr umfangreichen – Gesetzentwurfs.
Entsprechend
dem Übereinkommen vom 4. Oktober 2004 ist im Rahmen von Arbeitsgruppensitzungen
und in politischen Spitzengesprächen zwischen Otto Schily, Peter Heesen und
Frank Bsirske eine Grundlage geschaffen worden, um das gemeinsam getragene
Konzept auch in die Form gesetzlicher Regelungen zu gießen. Dabei waren sich
alle Partner bewusst, dass das übergeordnete Ziel, die Reform des öffentlichen
Dienstrechtes mit bundesweiter Geltung und ohne Änderung der Rechtsvorgaben der
Verfassung konkret anzugehen, von allen Seiten Kompromisse erfordert.
Die
Reformüberlegungen waren darüber hinaus auch auf das Ziel ausgerichtet, soweit
als möglich einheitliche und auch von den beruflichen Perspektiven her
vergleichbare berufliche Aussichten im gesamten Bundesgebiet aufrechtzuerhalten.
Die Sicherung bundeseinheitlicher Strukturen im Status-, Laufbahn-, Besoldungs-
und Versorgungsrecht, die nach Auffassung aller beteiligten Partner zwingend
geboten ist, macht naturgemäß auch die Berücksichtigung der unterschiedlichen
Interessenlagen der Gebietskörperschaften unumgänglich, wenn die Zustimmung
des Bundesrates erfolgen soll.
In
unserer ersten Bewertung ist festzustellen, dass die überwiegende Zahl der im
Eckpunktepapier verabschiedeten Regelungen bereits in diesem Gesetzentwurf
umgesetzt werden, daneben allerdings einige in dem Entwurf enthaltene Regelungen
in den Vorgesprächen nicht abgestimmt waren und in der gegenwärtigen Fassung
auch nicht den gemeinsam vertretenen Grundlinien entsprechen. Hierzu gehören
insbesondere im Bereich Bezahlung geplante Folgewirkungen für vorhandene
Versorgungsempfänger, einige Regelungen für die lebensälteren Kolleginnen und
Kollegen, die vom Optionsrecht Gebrauch machen sowie auch das Fehlen wichtiger
versorgungsrechtlicher Elemente aus dem Eckpunktepapier.
Ergänzungsbedürftig
ist der Entwurf auch im Hinblick auf den Einbau der Regelungen zur
Einkommensentwicklung 2005–2007, hier insbesondere zu den Einmalzahlungen.
Diese
Punkte werden noch Gegenstand weiterer Beratungen auf Arbeitsebene und nötigenfalls
auch auf Spitzenebene zwischen dem Bundesinnenminister und den Vorsitzenden der
beteiligten Gewerkschaften sein.
Dies
vorausgeschickt, setzt der Entwurf in seinen Grundlinien die wesentlichen Ziele
der gemeinsamen Reformvereinbarung durch:
Strukturen
des Dienstrechts
Das
neue Bezahlungsmodell setzt sich entsprechend den Eckpunkten zusammen aus dem
Basisgehalt, das von der geltenden Grundgehaltstabelle abgeleitet ist, es steigt
mit drei Erfahrungsstufen, die bei Normalleistung nach 5, 10 und 20 Dienstjahren
erreicht werden. Dabei sind insgesamt 25 Bezahlungsebenen vorgesehen, die den
bisherigen Besoldungsgruppen in den Besoldungsordnungen A und B zugeordnet sind.
Dabei entsprechen die Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 (A 1 wird nicht mehr
vergeben) den Bezahlungsebenen F 1 bis F 15; die Bezahlungsebenen F 16 bis F 25
den Gruppen der bisherigen B-Besoldung.
Auch
die Leitungspositionen sind damit eingeschlossen
Durchlässigkeit
des
Laufbahnrechts
Gemeinsamer
Ausgangspunkt im Eckpunktepapier war das Ziel, die Durchlässigkeit des
Laufbahnrechts zu verbessern und die berufliche Entwicklung nicht mehr förmlich
an den einmal erworbenen Bildungsabschluss zu ketten – ohne allerdings das
Erfordernis vergleichbarer Kompetenz in Frage zu stellen.
Die
jetzige Einigung sieht vor, das gegenwärtige Laufbahngruppenprinzip mit vier
Laufbahngruppen als Ordnungsrahmen noch zu erhalten; nicht zuletzt wird dadurch
sichergestellt, dass Bildungsabschlüsse und die dazugehörenden Einstiege in
den öffentlichen Dienst weiterhin bundeseinheitlich fixiert werden.
Das
Laufbahngruppenprinzip selbst wird dafür aber in wesentlichen Elementen gegenüber
der gegenwärtigen Rechtslage flexibilisiert und damit im Ergebnis faktisch
durchbrochen:
Als
wichtiger Durchbruch gegenüber der bisherigen Rechtslage, die beamtenrechtlich
keinen Anspruch auf Beförderung beinhaltet, wird jetzt als unmittelbar
geltendes Recht die Grundlage dafür gelegt, dass nach sechsmonatiger
Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion die Voraussetzungen für einen
Anspruch auf Bezahlung aus dieser Funktion begründet werden, damit die
notwendige Beförderung auch durchgeführt werden kann.
Als
konsequente Folgerung aus der prinzipiellen Beibehaltung von Laufbahngruppen
werden die den jeweiligen Bildungsabschlüssen entsprechenden Einstiegsebenen
auch künftig bundeseinheitlich fixiert bleiben. Möglich ist kraft Gesetzes über
eine Experimentierklausel die Schaffung neuer Laufbahnen.
Es
wird künftig die Stufe 0 und aufsteigend vier Leistungsstufen geben, denen als
Ausgangswert 2, 4, 6 und 8 Prozent mehr gegenüber dem Basisgehalt zugewiesen
sind. Wie im Eckpunktepapier vereinbart, entspricht die mittlere, zweite,
Leistungsstufe für die Normalleistung zusammen mit der Basisbesoldung dem Wert
von 100 Prozent des heutigen Einkommensniveaus.
Die
Leistungsbewertungen sollen mindestens alle zwei Jahre erfolgen. Eine Quote für
die Leistungsstufenvergabe wurde ausdrücklich ausgeschlossen. Bei Zurückfall
in der Leistungsbewertung hat sich die ursprünglich im Eckpunktepapier
vorgesehene Abschmelzung im Zusammenhang mit Einkommensanpassungen als nicht
praktikabel und letztlich mit dem Leistungsgedanken als nicht vereinbar
erwiesen. Da z. B. in den kommenden drei Jahren keine linearen Anpassungen
vorgesehen sind, würde diese Regelung ins Leere gehen und Anlass für
berechtigte Kritik geben. Unter allen Beteiligten besteht jedoch Einigkeit, dass
ein Zurückfallen nicht schematisch erfolgen darf, sondern dass auf besondere
persönliche Umstände Rücksicht zu nehmen ist. Von daher ist nun vorgesehen,
sowohl in der Gesetzesbegründung wie auch in allen weiteren Ausführungsbestimmungen
eine Schutzklausel aufzunehmen, nach der das Zurückfallen dann zu unterbleiben
hat, wenn die Leistungsminderung vom Beschäftigten nicht zu vertreten ist.
dass
die Leistungsbewertung an Zielvereinbarungen oder ggf. auch strukturierte
Bewertungsverfahren zu knüpfen ist und dass dabei transparente und
nachvollziehbare Kriterien entwickelt werden.
Die
Leistungsbewertung ist damit ausdrücklich keine Fortschreibung des bisherigen
Beurteilungsverfahrens, sondern ein neu zu entwickelndes System mit einem hohen
Maß an Objektivität. Die Bewertungsmaßstäbe müssen entsprechend den
besonderen Anforderungen der jeweiligen Verwaltung definiert werden. Die
Verfahren sind – soweit möglich – bundeseinheitlich festzulegen. Dazu gehört
ein Bewertungsintervall von längstens zwei Jahren. Die Leistungsanforderungen
sind gemeinsam mit dem Mitarbeiter zu entwickeln; vorrangig über
Mitarbeitergespräch und Zielvereinbarung. Zur Lösung von Konflikten zu den
Bewertungsentscheidungen wird eine Schlichtungsstelle eingerichtet.
Leistungsprämien
als Einmalzahlungen bleiben auch neben den neuen Leistungsstufen enthalten.
Durch
zwei sich ergänzende Regelungen ist sichergestellt, dass die Leistungsstufen
einerseits entsprechend der individuellen Leistung gezahlt werden. Darauf
besteht künftig ein Rechtsanspruch. Darüber hinaus können die Mittel für
Leistungsbezahlung in den jeweiligen Personalhaushalten nicht mehr gekürzt
werden, denn:
Die
Leistungsstufen sind ihrer Natur nach zwar variierende Bezahlungselemente, die
sich aber in der Besoldung und zusätzlich in der späteren Versorgung
widerspiegeln. Dazu ist festgelegt worden, dass zusätzlich zur Versorgung aus
dem letzten Amt beim Grundgehalt zgl. Erfahrungsstufe der über das Berufsleben
erreichte Durchschnittswert der Leistungsstufen, der dann auf der Grundlage der
jeweils aktuellen Tabelle zu errechnen ist, als Versorgungsanspruch besteht.
Das
Eckpunktepapier sieht vor, dass für alle Beamtinnen und Beamte das Bezügeniveau
des Jahres 2006 dauerhaft gesichert bleibt. Durch die Umstellung wird „kein
Cent/Euro gekürzt“. Deshalb wird die alte Grundbesoldung auf der einen Seite
und das neue Basisgehalt mit der Leistungsstufe 2 verglichen und bei negativen
Abweichungen eine ruhegehaltfähige Überleitungszulage gewährt. Höhere
Leistungsstufen werden ausdrücklich von der Anrechnung freigestellt und bleiben
den Beschäftigten uneingeschränkt erhalten. Wie auch bereits im
Eckpunktepapier festgelegt, besteht für Lebensältere, die sieben Jahre vor der
regulären oder der besonderen Altersgrenze (zum Beispiel Vollzugsdienste)
stehen (Erreichen bis zum 30. September 2014), ein Wahlrecht, ob sie in das neue
System wechseln oder im alten
System
verbleiben wollen.
Im
Eckpunktepapier ist festgelegt, dass das neue System keine dauerhaften
Mehrkosten verursachen soll und dass das für die Leistungsbezahlung
erforderliche Finanzvolumen durch Umschichtung innerhalb des Systems aufgebracht
werden muss.
Alle
Beteiligten sind sich dabei der Tatsache bewusst, dass durch die
Systemumstellung –
und
hier speziell durch die wirtschaftliche Bestandsschutzgarantie für alle
vorhandenen Beschäftigten – zusätzliche Kosten entstehen. Das gilt auch für
die vorgesehenen Verbesserungen für Nachwuchskräfte, die bei Normalleistung
104 Prozent des heutigen Einkommensniveaus erreichen können.
Die
Finanzierung beruht vor allem auf folgenden Elementen:
Das
Eckpunktepapier sieht zur Berücksichtigung spezieller Problemlagen in Bund und
Ländern die Möglichkeit vor, für jede Bezahlungsebene eine Bandbreite von 5
Prozent nach unten oder oben festzulegen. In Konkretisierung dieser Vorgabe ist
jetzt vorgesehen, dass die arbeitsmarktbezogenen Differenzierungen (Bewerberüberhang
bzw. Bewerbermangel) nach den Kriterien zu definieren sind, wie sie bereits in
§ 72 e Abs. 1 BBG bzw. § 72 Abs. 1 BBesG definiert sind.
Von
der Bezahlungsbandbreitenregelung kann entsprechend dem Eckpunktepapier auch
Gebrauch gemacht werden, um die unterschiedlichen regionalen Verhältnisse in
Teilen einer Gebietskörperschaft zu berücksichtigen.
Die
vorhandenen Beschäftigten werden so in das neue System eingeordnet, dass –
unter Beachtung der Bestandsschutzgarantie – ein vertretbarer
Umstellungsaufwand entsteht und Einkommensgewinne, die allein als Folge der
Systemumstellung entstehen, möglichst unterbunden werden.
Die
Zuordnung zu den neuen Bezahlungsebenen erfolgt im Rahmen einer festen
Zuordnung.
Die
Umstellung von den bisherigen Dienstaltersstufen auf die neuen Erfahrungsstufen
erfolgt durch feste Korrekturfaktoren, die jeder Besoldungsgruppe zugeordnet
sind und die eine wirtschaftlich gleichwertige Überleitung beinhalten.
Entsprechend
dem angedachten Ziel im Eckpunktepapier, eine freiwillige Verlängerung der
Lebensarbeitszeit zu ermöglichen, greift der Gesetzentwurf dies bereits auf,
ohne damit jedoch die versorgungsrechtlichen Positiveffekte einzubeziehen. An
dieser Stelle werden die Gewerkschaften nacharbeiten.
a)
Es soll die Möglichkeit eröffnet werden, auf ausschließlich
freiwilliger Basis über die gesetzliche Altersgrenze hinaus tätig zu bleiben
und dabei auch versorgungswirksame Ansprüche zu erwerben. Diese Option
entspricht einerseits den Interessen von Beamten, die durch späteren Eintritt
in das Beamtenverhältnis oder als Folge der eingeschränkten Anrechnung von
Ausbildungszeiten die Voraussetzungen für die Höchstversorgung nicht mehr
erreichen können. Umgekehrt spricht hierfür auch ein Interesse des
Dienstherrn, mit Blick auf die sich abzeichnende demographische Entwicklung
kompetente Mitarbeiter weiter zu beschäftigten und dabei im gleichen Zuge auch
Versorgungskosten zu reduzieren.
Wir allerdings hatten diesen Vorschlag auch deshalb erwogen, um über einen
solchen Weg die abgesenkten Versorgungshöchstgrenzen (71,75 Prozent) wieder
nach oben zu bewegen, insbesondere über den Weg einer progressiven
Ruhegehaltsskala in späteren Dienstjahren. Dazu werden wir mit dem Minister
weitere Verhandlungen führen.
b)
Ein Desiderat des jetzt vorliegenden Gesetzentwurfs stellt die noch nicht
eingearbeitete größere Durchlässigkeit zwischen öffentlichem Dienst und der
Privatwirtschaft dar. Ein gravierendes Hindernis für einen Wechsel zwischen öffentlichem
Dienst und der Privatwirtschaft liegt hier bislang in der Vorgabe, dass bei
Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis lediglich eine Nachversicherung in der
gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt. Wir wollen die dafür notwendige
„Trennung der Systeme“ schon jetzt in den Entwurf aufgenommen wissen, während
das Bundesinnenministerium dies erst später regeln möchte.
Zwischen
allen Beteiligten besteht Einvernehmen, dass das neue leistungsorientierte
Dienstrecht eine kontinuierliche Fort- und Weiterbildung aller Beschäftigten,
vor allem aber eine adäquate Vorbereitung der Vorgesetzten und der Führungskraft
insgesamt erfordert. Hier besteht Einvernehmen, dass die Dienstherren in der
Pflicht stehen, die notwendigen Fort- und Weiterbildungsangebote zur Verfügung
zu stellen.
Sowohl
auf Bundes- wie auf Landesebene ist es erklärtes Ziel, in erweitertem Umfang
neue Modelle zu erproben und dann auch praktisch einzuführen, die zu einer
Flexibilisierung der Arbeitszeiten führen.
Im Rahmen der Vorerörterung auf Arbeitsebene war die Forderung erhoben worden, das gesamte Nebenbezahlungsrecht – dazu gehören Amtsund Stellenzulagen, wie etwa die Polizeizulage, Erschwerniszulagen, Mehrarbeitsvergütung etc. – alleine auf die Länder zu übertragen. Im Zuge der Verhandlungen wurde diese Regelung grundlegend modifiziert: Danach werden Amts- und Stellenzulagen auch weiterhin bundeseinheitlich festgelegt; für die übrigen Bezahlungsbestandteile im Nebenbesoldungsrecht werden auch künftig bundeseinheitliche Grundstrukturen definiert.
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