Lebensmittelkurier - Leseprobe



Entwurf eines Strukturreformgesetzes:

Quelle: dbb-magazin Ausgabe 5

 

Neue Wege im öffentlichen Dienst

 

Das Bundesministerium des Innern hat am 12. April 2005 den Entwurf eines Strukturreformgesetzes vorgelegt, mit dem wesentliche Punkte des im Oktober letzten Jahres von Bundesinnenminister Otto Schily und den Vorsitzenden von dbb und ver.di, Peter Heesen und Frank Bsirske, vorgelegten Eckpunktepapiers in Form eines Artikelgesetzes umgesetzt werden sollen. Insgesamt betrachtet der dbb den Entwurf als gutes Ergebnis der Reformziele, wie sie im Programm „Reformmodell 21“ beschlossen worden sind.

 

Der dbb dokumentiert und bewertet im Folgenden die wesentlichen Inhalte des Gesetzentwurfs und zeigt Verhandlungsbedarf auf. Die Einzelheiten stehen allerdings notwendigerweise unter dem Vorbehalt einer sorgfältigen Prüfung des – mit fast 300 Seiten sehr umfangreichen – Gesetzentwurfs.

 

Entsprechend dem Übereinkommen vom 4. Oktober 2004 ist im Rahmen von Arbeitsgruppensitzungen und in politischen Spitzengesprächen zwischen Otto Schily, Peter Heesen und Frank Bsirske eine Grundlage geschaffen worden, um das gemeinsam getragene Konzept auch in die Form gesetzlicher Regelungen zu gießen. Dabei waren sich alle Partner bewusst, dass das übergeordnete Ziel, die Reform des öffentlichen Dienstrechtes mit bundesweiter Geltung und ohne Änderung der Rechtsvorgaben der Verfassung konkret anzugehen, von allen Seiten Kompromisse erfordert.

 

Die Reformüberlegungen waren darüber hinaus auch auf das Ziel ausgerichtet, soweit als möglich einheitliche und auch von den beruflichen Perspektiven her vergleichbare berufliche Aussichten im gesamten Bundesgebiet aufrechtzuerhalten. Die Sicherung bundeseinheitlicher Strukturen im Status-, Laufbahn-, Besoldungs- und Versorgungsrecht, die nach Auffassung aller beteiligten Partner zwingend geboten ist, macht naturgemäß auch die Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessenlagen der Gebietskörperschaften unumgänglich, wenn die Zustimmung des Bundesrates erfolgen soll.

 

In unserer ersten Bewertung ist festzustellen, dass die überwiegende Zahl der im Eckpunktepapier verabschiedeten Regelungen bereits in diesem Gesetzentwurf umgesetzt werden, daneben allerdings einige in dem Entwurf enthaltene Regelungen in den Vorgesprächen nicht abgestimmt waren und in der gegenwärtigen Fassung auch nicht den gemeinsam vertretenen Grundlinien entsprechen. Hierzu gehören insbesondere im Bereich Bezahlung geplante Folgewirkungen für vorhandene Versorgungsempfänger, einige Regelungen für die lebensälteren Kolleginnen und Kollegen, die vom Optionsrecht Gebrauch machen sowie auch das Fehlen wichtiger versorgungsrechtlicher Elemente aus dem Eckpunktepapier.

Ergänzungsbedürftig ist der Entwurf auch im Hinblick auf den Einbau der Regelungen zur Einkommensentwicklung 2005–2007, hier insbesondere zu den Einmalzahlungen.

Diese Punkte werden noch Gegenstand weiterer Beratungen auf Arbeitsebene und nötigenfalls auch auf Spitzenebene zwischen dem Bundesinnenminister und den Vorsitzenden der beteiligten Gewerkschaften sein.

Dies vorausgeschickt, setzt der Entwurf in seinen Grundlinien die wesentlichen Ziele der gemeinsamen Reformvereinbarung durch:

 

Strukturen des Dienstrechts

 

Das neue Bezahlungsmodell setzt sich entsprechend den Eckpunkten zusammen aus dem Basisgehalt, das von der geltenden Grundgehaltstabelle abgeleitet ist, es steigt mit drei Erfahrungsstufen, die bei Normalleistung nach 5, 10 und 20 Dienstjahren erreicht werden. Dabei sind insgesamt 25 Bezahlungsebenen vorgesehen, die den bisherigen Besoldungsgruppen in den Besoldungsordnungen A und B zugeordnet sind. Dabei entsprechen die Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 (A 1 wird nicht mehr vergeben) den Bezahlungsebenen F 1 bis F 15; die Bezahlungsebenen F 16 bis F 25 den Gruppen der bisherigen B-Besoldung.

Auch die Leitungspositionen sind damit eingeschlossen

 

Durchlässigkeit des

Laufbahnrechts

 

Gemeinsamer Ausgangspunkt im Eckpunktepapier war das Ziel, die Durchlässigkeit des Laufbahnrechts zu verbessern und die berufliche Entwicklung nicht mehr förmlich an den einmal erworbenen Bildungsabschluss zu ketten – ohne allerdings das Erfordernis vergleichbarer Kompetenz in Frage zu stellen.

 

Die jetzige Einigung sieht vor, das gegenwärtige Laufbahngruppenprinzip mit vier Laufbahngruppen als Ordnungsrahmen noch zu erhalten; nicht zuletzt wird dadurch sichergestellt, dass Bildungsabschlüsse und die dazugehörenden Einstiege in den öffentlichen Dienst weiterhin bundeseinheitlich fixiert werden.

Das Laufbahngruppenprinzip selbst wird dafür aber in wesentlichen Elementen gegenüber der gegenwärtigen Rechtslage flexibilisiert und damit im Ergebnis faktisch durchbrochen:

 

Honorierung höherwertiger Funktionen

 

Als wichtiger Durchbruch gegenüber der bisherigen Rechtslage, die beamtenrechtlich keinen Anspruch auf Beförderung beinhaltet, wird jetzt als unmittelbar geltendes Recht die Grundlage dafür gelegt, dass nach sechsmonatiger Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Bezahlung aus dieser Funktion begründet werden, damit die notwendige Beförderung auch durchgeführt werden kann.

 

Festlegung der Einstiegsämter

 

Als konsequente Folgerung aus der prinzipiellen Beibehaltung von Laufbahngruppen werden die den jeweiligen Bildungsabschlüssen entsprechenden Einstiegsebenen auch künftig bundeseinheitlich fixiert bleiben. Möglich ist kraft Gesetzes über eine Experimentierklausel die Schaffung neuer Laufbahnen.

 

Vergabe der Leistungsstufen

 

Es wird künftig die Stufe 0 und aufsteigend vier Leistungsstufen geben, denen als Ausgangswert 2, 4, 6 und 8 Prozent mehr gegenüber dem Basisgehalt zugewiesen sind. Wie im Eckpunktepapier vereinbart, entspricht die mittlere, zweite, Leistungsstufe für die Normalleistung zusammen mit der Basisbesoldung dem Wert von 100 Prozent des heutigen Einkommensniveaus.

Die Leistungsbewertungen sollen mindestens alle zwei Jahre erfolgen. Eine Quote für die Leistungsstufenvergabe wurde ausdrücklich ausgeschlossen. Bei Zurückfall in der Leistungsbewertung hat sich die ursprünglich im Eckpunktepapier vorgesehene Abschmelzung im Zusammenhang mit Einkommensanpassungen als nicht praktikabel und letztlich mit dem Leistungsgedanken als nicht vereinbar erwiesen. Da z. B. in den kommenden drei Jahren keine linearen Anpassungen vorgesehen sind, würde diese Regelung ins Leere gehen und Anlass für berechtigte Kritik geben. Unter allen Beteiligten besteht jedoch Einigkeit, dass ein Zurückfallen nicht schematisch erfolgen darf, sondern dass auf besondere persönliche Umstände Rücksicht zu nehmen ist. Von daher ist nun vorgesehen, sowohl in der Gesetzesbegründung wie auch in allen weiteren Ausführungsbestimmungen eine Schutzklausel aufzunehmen, nach der das Zurückfallen dann zu unterbleiben hat, wenn die Leistungsminderung vom Beschäftigten nicht zu vertreten ist.

 

Verfahren zur Leistungsbewertung

 

Das Verfahren zur Leistungsbewertung hat in den Vorgesprächen und darauf aufbauend im Gesetzentwurf selbst eine wesentliche Rolle gespielt. Festgeschrieben ist,

 

 

 

dass die Leistungsbewertung an Zielvereinbarungen oder ggf. auch strukturierte Bewertungsverfahren zu knüpfen ist und dass dabei transparente und nachvollziehbare Kriterien entwickelt werden.

Die Leistungsbewertung ist damit ausdrücklich keine Fortschreibung des bisherigen Beurteilungsverfahrens, sondern ein neu zu entwickelndes System mit einem hohen Maß an Objektivität. Die Bewertungsmaßstäbe müssen entsprechend den besonderen Anforderungen der jeweiligen Verwaltung definiert werden. Die Verfahren sind – soweit möglich – bundeseinheitlich festzulegen. Dazu gehört ein Bewertungsintervall von längstens zwei Jahren. Die Leistungsanforderungen sind gemeinsam mit dem Mitarbeiter zu entwickeln; vorrangig über Mitarbeitergespräch und Zielvereinbarung. Zur Lösung von Konflikten zu den Bewertungsentscheidungen wird eine Schlichtungsstelle eingerichtet.

 

Elemente der Leistungsbezahlung

 

Leistungsprämien als Einmalzahlungen bleiben auch neben den neuen Leistungsstufen enthalten.

 

Budgetmäßige Absicherung der Leistungsstufen

 

Durch zwei sich ergänzende Regelungen ist sichergestellt, dass die Leistungsstufen einerseits entsprechend der individuellen Leistung gezahlt werden. Darauf besteht künftig ein Rechtsanspruch. Darüber hinaus können die Mittel für Leistungsbezahlung in den jeweiligen Personalhaushalten nicht mehr gekürzt werden, denn:

 

 

Leistungsstufen und Versorgung

 

Die Leistungsstufen sind ihrer Natur nach zwar variierende Bezahlungselemente, die sich aber in der Besoldung und zusätzlich in der späteren Versorgung widerspiegeln. Dazu ist festgelegt worden, dass zusätzlich zur Versorgung aus dem letzten Amt beim Grundgehalt zgl. Erfahrungsstufe der über das Berufsleben erreichte Durchschnittswert der Leistungsstufen, der dann auf der Grundlage der jeweils aktuellen Tabelle zu errechnen ist, als Versorgungsanspruch besteht.

 

 

Vertrauensschutz

 

Das Eckpunktepapier sieht vor, dass für alle Beamtinnen und Beamte das Bezügeniveau des Jahres 2006 dauerhaft gesichert bleibt. Durch die Umstellung wird „kein Cent/Euro gekürzt“. Deshalb wird die alte Grundbesoldung auf der einen Seite und das neue Basisgehalt mit der Leistungsstufe 2 verglichen und bei negativen Abweichungen eine ruhegehaltfähige Überleitungszulage gewährt. Höhere Leistungsstufen werden ausdrücklich von der Anrechnung freigestellt und bleiben den Beschäftigten uneingeschränkt erhalten. Wie auch bereits im Eckpunktepapier festgelegt, besteht für Lebensältere, die sieben Jahre vor der regulären oder der besonderen Altersgrenze (zum Beispiel Vollzugsdienste) stehen (Erreichen bis zum 30. September 2014), ein Wahlrecht, ob sie in das neue System wechseln oder im alten

System verbleiben wollen.

 

Kostenneutralität und Gegenfinanzierung

 

Im Eckpunktepapier ist festgelegt, dass das neue System keine dauerhaften Mehrkosten verursachen soll und dass das für die Leistungsbezahlung erforderliche Finanzvolumen durch Umschichtung innerhalb des Systems aufgebracht werden muss.

Alle Beteiligten sind sich dabei der Tatsache bewusst, dass durch die Systemumstellung –

und hier speziell durch die wirtschaftliche Bestandsschutzgarantie für alle vorhandenen Beschäftigten – zusätzliche Kosten entstehen. Das gilt auch für die vorgesehenen Verbesserungen für Nachwuchskräfte, die bei Normalleistung 104 Prozent des heutigen Einkommensniveaus erreichen können.

Die Finanzierung beruht vor allem auf folgenden Elementen:

 

 

Die Regelung von Bandbreiten

 

Das Eckpunktepapier sieht zur Berücksichtigung spezieller Problemlagen in Bund und Ländern die Möglichkeit vor, für jede Bezahlungsebene eine Bandbreite von 5 Prozent nach unten oder oben festzulegen. In Konkretisierung dieser Vorgabe ist jetzt vorgesehen, dass die arbeitsmarktbezogenen Differenzierungen (Bewerberüberhang bzw. Bewerbermangel) nach den Kriterien zu definieren sind, wie sie bereits in § 72 e Abs. 1 BBG bzw. § 72 Abs. 1 BBesG definiert sind.

Von der Bezahlungsbandbreitenregelung kann entsprechend dem Eckpunktepapier auch Gebrauch gemacht werden, um die unterschiedlichen regionalen Verhältnisse in Teilen einer Gebietskörperschaft zu berücksichtigen.

 

Überleitung der Beschäftigten

 

Die vorhandenen Beschäftigten werden so in das neue System eingeordnet, dass – unter Beachtung der Bestandsschutzgarantie – ein vertretbarer Umstellungsaufwand entsteht und Einkommensgewinne, die allein als Folge der Systemumstellung entstehen, möglichst unterbunden werden.

Die Zuordnung zu den neuen Bezahlungsebenen erfolgt im Rahmen einer festen Zuordnung.

Die Umstellung von den bisherigen Dienstaltersstufen auf die neuen Erfahrungsstufen erfolgt durch feste Korrekturfaktoren, die jeder Besoldungsgruppe zugeordnet sind und die eine wirtschaftlich gleichwertige Überleitung beinhalten.

 

Begleitende Regelungen im Versorgungsrecht

 

Entsprechend dem angedachten Ziel im Eckpunktepapier, eine freiwillige Verlängerung der Lebensarbeitszeit zu ermöglichen, greift der Gesetzentwurf dies bereits auf, ohne damit jedoch die versorgungsrechtlichen Positiveffekte einzubeziehen. An dieser Stelle werden die Gewerkschaften nacharbeiten.

 

a)      Es soll die Möglichkeit eröffnet werden, auf ausschließlich freiwilliger Basis über die gesetzliche Altersgrenze hinaus tätig zu bleiben und dabei auch versorgungswirksame Ansprüche zu erwerben. Diese Option entspricht einerseits den Interessen von Beamten, die durch späteren Eintritt in das Beamtenverhältnis oder als Folge der eingeschränkten Anrechnung von Ausbildungszeiten die Voraussetzungen für die Höchstversorgung nicht mehr erreichen können. Umgekehrt spricht hierfür auch ein Interesse des Dienstherrn, mit Blick auf die sich abzeichnende demographische Entwicklung kompetente Mitarbeiter weiter zu beschäftigten und dabei im gleichen Zuge auch Versorgungskosten zu reduzieren.
Wir allerdings hatten diesen Vorschlag auch deshalb erwogen, um über einen solchen Weg die abgesenkten Versorgungshöchstgrenzen (71,75 Prozent) wieder nach oben zu bewegen, insbesondere über den Weg einer progressiven Ruhegehaltsskala in späteren Dienstjahren. Dazu werden wir mit dem Minister weitere Verhandlungen führen.

b)      Ein Desiderat des jetzt vorliegenden Gesetzentwurfs stellt die noch nicht eingearbeitete größere Durchlässigkeit zwischen öffentlichem Dienst und der Privatwirtschaft dar. Ein gravierendes Hindernis für einen Wechsel zwischen öffentlichem Dienst und der Privatwirtschaft liegt hier bislang in der Vorgabe, dass bei Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis lediglich eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt. Wir wollen die dafür notwendige „Trennung der Systeme“ schon jetzt in den Entwurf aufgenommen wissen, während das Bundesinnenministerium dies erst später regeln möchte.

 

Qualifikation

 

Zwischen allen Beteiligten besteht Einvernehmen, dass das neue leistungsorientierte Dienstrecht eine kontinuierliche Fort- und Weiterbildung aller Beschäftigten, vor allem aber eine adäquate Vorbereitung der Vorgesetzten und der Führungskraft insgesamt erfordert. Hier besteht Einvernehmen, dass die Dienstherren in der Pflicht stehen, die notwendigen Fort- und Weiterbildungsangebote zur Verfügung zu stellen.

 

Schaffung flexiblerer Arbeitszeiten

 

Sowohl auf Bundes- wie auf Landesebene ist es erklärtes Ziel, in erweitertem Umfang neue Modelle zu erproben und dann auch praktisch einzuführen, die zu einer Flexibilisierung der Arbeitszeiten führen.

 

Nebenbezahlungsrecht

 

Im Rahmen der Vorerörterung auf Arbeitsebene war die Forderung erhoben worden, das gesamte Nebenbezahlungsrecht – dazu gehören Amtsund Stellenzulagen, wie etwa die Polizeizulage, Erschwerniszulagen, Mehrarbeitsvergütung etc. – alleine auf die Länder zu übertragen. Im Zuge der Verhandlungen wurde diese Regelung grundlegend modifiziert: Danach werden Amts- und Stellenzulagen auch weiterhin bundeseinheitlich festgelegt; für die übrigen Bezahlungsbestandteile im Nebenbesoldungsrecht werden auch künftig bundeseinheitliche Grundstrukturen definiert.

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