Getränkeschankanlagenverordnung
(SchankV)
Die Getränkeschankanlagenverordnung erlosch mit Ablauf des 30.06.2005; damit
auch die speziell auf Getränkeschankanlagen anzuwendenden Spezialvorschriften,
wie
- Anzeige der erstmaligen Inbetriebnahme,
- Anzeige von wesentlichen Änderungen im Hygienebereich, die die Sicherheit
der Anlage beeinträchtigen können,
- Sachkundigenprüfung mit Bescheinigungserteilung vor der erstmaligen
Inbetriebnahme,
- Wiederkehrende Prüfung von Getränkeschankanlagen durch Sachkundige,
- Führung eines Betriebsbuches, sowie
- Führung von Reinigungsnachweisen nach den Vorgaben des § 10 SchankV.
Welche Vorschriften nach dem vollständigen Außerkrafttreten der SchankV künftig
für die Beurteilung von Getränkeschankanlagen heranzuziehen sind, lässt sich am
einfachsten dann nachvollziehen, wenn diese Anlagen unter
1. arbeitsschutz- bzw. betriebssicherheitsrechtlichen Aspekten und
2. unter lebensmittelrechtlichen Gesichtspunkten
beurteilt werden.
1.
Beurteilung unter arbeitsschutz- bzw. betriebssicherheitsrechtlichen
Aspekten
Als Arbeitsmittel hat jeder Unternehmer in seinem Betrieb installierte Getränkeschankanlagen
einer Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Betriebsicherheitsverordnung
(BetrSichV) zu unterziehen.
Die Gefährdungsbeurteilung ist eine wichtige Grundlage für ggf. erforderliche
Prüfungen der Anlage. Sie sind von hierzu befähigten Personen durchzuführen. Wer
befähigte Person ist definiert § 2 Abs. 7 BetrSichV. Die an diesen Personenkreis zu
stellenden Anforderungen sind in der TRBS 1203 (Technische Regel Betriebssicherheit,
veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 18. Nov. 2004, S. 23797) festgelegt.
Unternehmer die Getränkeschankanlagen betreiben haben
- den Auftrag zur Prüfung der Getränkeschankanlage nach Montage bzw. vor
der ersten Inbetriebnahme einer befähigten Person zu erteilen (§ 10 Abs. 1,
Abs. 4 BetrSichV) oder
- eine wiederkehrende Prüfung nach § 10 Abs. 2, Abs. 4 BetrSichV, zu
veranlassen und
- die Dokumentation der Prüfungsergebnisse nach Maßgabe des § 11
BetrSichV zu gewährleisten.
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Die Aufzeichnungen sind am Betriebsort der Getränkeschankanlage zur
Einsichtnahme bereitzuhalten und über einen angemessenen Zeitraum, mindestens
jedoch bis zur nächsten Prüfung, aufzubewahren.
Soweit die Getränkeschankanlagen mobil, beispielsweise auf Festen, eingesetzt
werden, ist, soweit dies je nach Art der Anlage erforderlich ist, ein Nachweis über die
Durchführung der letzten Prüfung beizufügen.
Eine schriftliche Anzeige oder Mitteilung an die für den Arbeitsschutz, bzw. für die
Prüfung von Getränkeschankanlagen unter den vorgenannten Aspekten zuständigen
Behörden ist in keinem Fall mehr vorgesehen.
2.
Beurteilung unter lebensmittelrechtlichen Aspekten
Kontrollen
und Fristen
Sachkundige nahmen bisher Getränkeschankanlagen nach § 8 SchankV ab bzw.
führten nach § 12 Abs. 1 SchankV die wiederkehrenden Prüfungen an Getränkeschankanlagen,
auch unter hygienischen Gesichtspunkten, durch. Diese Prüfungen
sind mit Erlöschen der Getränkeschankanlagenverordnung entfallen.
Amtliche Prüf- bzw. Kontrollrechte unter der Perspektive des Lebensmittelrechts
stehen damit nur dem autorisierten Personenkreis der jeweils zuständigen
Lebensmittelüberwachungsbehörde zu.
Lebensmittelrechtliche Überwachungsmaßnahmen sind damit auch für die
Lebensmittelüberwachungsorgane nach eigenem Ermessen, wie im übrigen schon
vor Außerkrafttreten der SchankV, durchzuführen. Fristen wie die Zweijahresfrist aus
§ 12 Abs. 1 der erloschenen SchankV, sind hinfällig.
Rechtsvorschriften
Das derzeit geltende Lebensmittelrecht, also das Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetz mit seinen Verordnungen, insbesondere die noch gültige
Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV), finden für Getränkeschankanlagen
umfassend weiter Anwendung.
Getränkeschankanlagen sind danach so zu betreiben, dass die ausgeschenkten
Getränke entsprechend § 3 LMHV keinen nachteiligen Beeinflussungen ausgesetzt
sind.
Zur Gewährleistung dieser Forderung ist jeder Unternehmer gehalten alle
Maßnahmen einzuleiten, die der Erfüllung des Grundsatzes aus § 3 LMHV dienen.
Reinigungsintervalle
Die Einhaltung der Hygienegrundsätze sind gewährleistet, wenn sich der
Unternehmer bzw. der für den Getränkeschankanlagenbetrieb Verantwortliche an
den Regelungen der DIN 6650- Teil 6, Ziff. 5 (Reinigungs- und
Desinfektionsintervalle) orientiert.
Indikatoren für Verschmutzungen sind neben Ablagerungen aller Art,
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