Lebensmittelkurier - Leseprobe



Beurteilung von Getränkeschankanlagen nach Wegfall der

Getränkeschankanlagenverordnung (SchankV)

 

Die Getränkeschankanlagenverordnung erlosch mit Ablauf des 30.06.2005; damit

auch die speziell auf Getränkeschankanlagen anzuwendenden Spezialvorschriften,

wie

- Anzeige der erstmaligen Inbetriebnahme,

- Anzeige von wesentlichen Änderungen im Hygienebereich, die die Sicherheit

der Anlage beeinträchtigen können,

- Sachkundigenprüfung mit Bescheinigungserteilung vor der erstmaligen

Inbetriebnahme,

- Wiederkehrende Prüfung von Getränkeschankanlagen durch Sachkundige,

- Führung eines Betriebsbuches, sowie

- Führung von Reinigungsnachweisen nach den Vorgaben des § 10 SchankV.

Welche Vorschriften nach dem vollständigen Außerkrafttreten der SchankV künftig

für die Beurteilung von Getränkeschankanlagen heranzuziehen sind, lässt sich am

einfachsten dann nachvollziehen, wenn diese Anlagen unter

1. arbeitsschutz- bzw. betriebssicherheitsrechtlichen Aspekten und

2. unter lebensmittelrechtlichen Gesichtspunkten

beurteilt werden.

1. Beurteilung unter arbeitsschutz- bzw. betriebssicherheitsrechtlichen

Aspekten

Als Arbeitsmittel hat jeder Unternehmer in seinem Betrieb installierte Getränkeschankanlagen

einer Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Betriebsicherheitsverordnung

(BetrSichV) zu unterziehen.

Die Gefährdungsbeurteilung ist eine wichtige Grundlage für ggf. erforderliche

Prüfungen der Anlage. Sie sind von hierzu befähigten Personen durchzuführen. Wer

befähigte Person ist definiert § 2 Abs. 7 BetrSichV. Die an diesen Personenkreis zu

stellenden Anforderungen sind in der TRBS 1203 (Technische Regel Betriebssicherheit,

veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 18. Nov. 2004, S. 23797) festgelegt.

Unternehmer die Getränkeschankanlagen betreiben haben

- den Auftrag zur Prüfung der Getränkeschankanlage nach Montage bzw. vor

der ersten Inbetriebnahme einer befähigten Person zu erteilen (§ 10 Abs. 1,

Abs. 4 BetrSichV) oder

- eine wiederkehrende Prüfung nach § 10 Abs. 2, Abs. 4 BetrSichV, zu

veranlassen und

- die Dokumentation der Prüfungsergebnisse nach Maßgabe des § 11

BetrSichV zu gewährleisten.

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Die Aufzeichnungen sind am Betriebsort der Getränkeschankanlage zur

Einsichtnahme bereitzuhalten und über einen angemessenen Zeitraum, mindestens

jedoch bis zur nächsten Prüfung, aufzubewahren.

Soweit die Getränkeschankanlagen mobil, beispielsweise auf Festen, eingesetzt

werden, ist, soweit dies je nach Art der Anlage erforderlich ist, ein Nachweis über die

Durchführung der letzten Prüfung beizufügen.

Eine schriftliche Anzeige oder Mitteilung an die für den Arbeitsschutz, bzw. für die

Prüfung von Getränkeschankanlagen unter den vorgenannten Aspekten zuständigen

Behörden ist in keinem Fall mehr vorgesehen.

2. Beurteilung unter lebensmittelrechtlichen Aspekten

Kontrollen und Fristen

Sachkundige nahmen bisher Getränkeschankanlagen nach § 8 SchankV ab bzw.

führten nach § 12 Abs. 1 SchankV die wiederkehrenden Prüfungen an Getränkeschankanlagen,

auch unter hygienischen Gesichtspunkten, durch. Diese Prüfungen

sind mit Erlöschen der Getränkeschankanlagenverordnung entfallen.

Amtliche Prüf- bzw. Kontrollrechte unter der Perspektive des Lebensmittelrechts

stehen damit nur dem autorisierten Personenkreis der jeweils zuständigen

Lebensmittelüberwachungsbehörde zu.

Lebensmittelrechtliche Überwachungsmaßnahmen sind damit auch für die

Lebensmittelüberwachungsorgane nach eigenem Ermessen, wie im übrigen schon

vor Außerkrafttreten der SchankV, durchzuführen. Fristen wie die Zweijahresfrist aus

§ 12 Abs. 1 der erloschenen SchankV, sind hinfällig.

Rechtsvorschriften

Das derzeit geltende Lebensmittelrecht, also das Lebensmittel- und

Bedarfsgegenständegesetz mit seinen Verordnungen, insbesondere die noch gültige

Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV), finden für Getränkeschankanlagen

umfassend weiter Anwendung.

Getränkeschankanlagen sind danach so zu betreiben, dass die ausgeschenkten

Getränke entsprechend § 3 LMHV keinen nachteiligen Beeinflussungen ausgesetzt

sind.

Zur Gewährleistung dieser Forderung ist jeder Unternehmer gehalten alle

Maßnahmen einzuleiten, die der Erfüllung des Grundsatzes aus § 3 LMHV dienen.

Reinigungsintervalle

Die Einhaltung der Hygienegrundsätze sind gewährleistet, wenn sich der

Unternehmer bzw. der für den Getränkeschankanlagenbetrieb Verantwortliche an

den Regelungen der DIN 6650- Teil 6, Ziff. 5 (Reinigungs- und

Desinfektionsintervalle) orientiert.

Indikatoren für Verschmutzungen sind neben Ablagerungen aller Art,

 

 

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