Die
hygienischen Anforderungen für Getränkeschankanlagen ab dem 30. Juni 2005
Änderungen
beim Getränkeschankanlagenrecht
von Klaus Dörsam

Bis zum 31. Dezember 2002 war der Bau, die
Errichtung und der Betrieb von Getränkeschankanlagen in der Getränkeschankanlagenverordnung
(SchankV) und den zu dieser Verordnung erlassenen Technischen Regeln für Getränkeschankanlagen
(TRSK) geregelt. Diese Vorschriften und Regeln für Getränkeschankanlagen
legten Anforderungen an die Sicherheit und Hygiene bei Schankanlagen fest.
Die sinnvolle Zusammenfassung der Vorschriften für Getränkeschankanlagen in
einer Verordnung wurde am 01. Januar 2003 aufgegeben. Ab diesem Datum wurden die
sicherheitstechnischen Anforderungen in der Getränkeschankanlagenverordnung Außerkraft
gesetzt um sie fortan in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zu
regeln. Die hygienischen Anforderungen verblieben in der Getränkeschankanlagenverordnung,
jedoch zeitlich begrenzt bis zum 30. Juni 2005. Ab diesem Zeitpunkt tritt die
Verordnung nun entgültig Außerkraft.
Wo wird nun die Hygiene bei Getränkeschankanlagen
geregelt?
Da es ab dem 30.06.2005 keine Spezialvorschrift für Getränkeschankanlagen
mehr gibt, ist die allgemein verbindliche Lebensmittelhygieneverordnung
anzuwenden. Diese Verordnung war zwar auch bisher schon zu beachten, nur enthält
sie wenig Konkretes über Getränkeschankanlagen. Da rechtzeitig zu erkennen
war, dass die SchankV ersatzlos wegfallen wird, hat der Normenausschuss »Getränkeschankanlagen«
zwischenzeitlich mehrere Normen erarbeitet, die nun konkret Aussagen über die
Hygiene bei Getränkeschankanlagen machen. Normen sind zwar nicht verbindlich
wie Vorschriften, beschreiben jedoch den derzeitigen Stand der Technik. Normen
haben gegenüber einer Verordnung den Vorteil, dass sie schneller und flexibler
dem jeweiligen Stand der Technik angepasst und auf den technischen Fortschritt
eingestellt werden können.

Was sollte der Betreiber einer Getränkeschankanlage
beachten, wenn es um die Hygiene seiner Getränkeschankanlage geht?
Die verbindliche Vorschrift des § 11 der Getränkeschankanlagenverordnung
gibt es ab dem 30.06.2005 nicht mehr. Danach mussten Getränkeschankanlagen nach
Bedarf, mindestens jedoch die Getränkeleitungen einschließlich der
Zapfarmaturen alle zwei Wochen gereinigt werden. Es liegt nun in der alleinigen
Verantwortung des Betreibers, in welchen Fristen er seine Schankanlage reinigt.
Er hat sich dabei jedoch am Stand der Technik zu orientieren, wenn er seiner
Verantwortung gerecht werden will, d.h. an den Orientierungswerten für
Reinigungsintervalle in der DIN 6650-6.
Dort ist festgelegt, dass die regelmäßige Reinigung der Getränkeschankanlage
(u.a. Zapfkopf, Getränkeleitungen, Zapfarmatur) sich an folgenden Intervallen
orientieren soll:
|
ORIENTIERUNGSWERTE
FÜR REINIGUNGSINTERVALLE |
|
|
Getränk |
Intervall |
|
Fruchtsaft,
Fruchtnektar, Fruchtsaftgetränke |
täglich |
|
Stilles
Wasser, alkoholfreies Bier |
1
- 7 Tage |
|
Bier
(außer alkoholfreies Bier), |
alle
7 Tage |
|
Wein,
kohlensäurehaltiges, alkoholfreies Erfrischungsgetränk, kohlensäurehaltiges
Wasser |
7
- 14 Tage |
|
Getränkegrundstoff,
Spirituosen |
30
- 90 Tage |
Muss der Behörde die Inbetriebnahme der Getränkeschankanlage
angezeigt werden und ist die Getränkeschankanlage weiterhin alle 2 Jahre durch
den Sachkundigen auf Hygiene zu prüfen?
Nein! Weder eine Anzeige an die zuständige Behörde noch eine
hygienische Überprüfung der Schankanlage durch den Sachkundigen ist
erforderlich. Den Sachkundigen für Getränkeschankanlagen gibt es rechtlich
gesehen nicht mehr, da die Rechtsgrundlage für den Sachkundigen entfallen ist.
Grundsätzlich gilt, der Betreiber ist sowohl für die Sicherheit als auch für
die Hygiene seiner Anlage alleine verantwortlich.
Bezugsquelle für DIN-Normen: Beuth Verlag GmbH,
Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin
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