Lebensmittelkurier - Leseprobe



Die hygienischen Anforderungen für Getränkeschankanlagen ab dem 30. Juni 2005
Änderungen beim Getränkeschankanlagenrecht
von Klaus Dörsam

Bild: Zapfanlage



Bis zum 31. Dezember 2002 war der Bau, die Errichtung und der Betrieb von Getränke­schank­anlagen in der Getränkeschank­anlagenverordnung (SchankV) und den zu dieser Verordnung erlassenen Technischen Regeln für Getränkeschankanlagen (TRSK) geregelt. Diese Vorschriften und Regeln für Getränke­schankanlagen legten Anforderungen an die Sicherheit und Hygiene bei Schankanlagen fest.

Die sinnvolle Zusammenfassung der Vorschriften für Getränke­schankanlagen in einer Verordnung wurde am 01. Januar 2003 aufgegeben. Ab diesem Datum wurden die sicherheitstechnischen Anforderungen in der Getränkeschankanlagenverordnung Außerkraft gesetzt um sie fortan in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zu regeln. Die hygienischen Anforderungen verblieben in der Getränkeschankanlagenverordnung, jedoch zeitlich begrenzt bis zum 30. Juni 2005. Ab diesem Zeitpunkt tritt die Verordnung nun entgültig Außerkraft.

Wo wird nun die Hygiene bei Getränkeschankanlagen geregelt?
Da es ab dem 30.06.2005 keine Spezialvorschrift für Getränke­schankanlagen mehr gibt, ist die allgemein verbindliche Lebensmittel­hygieneverordnung anzuwenden. Diese Verordnung war zwar auch bisher schon zu beachten, nur enthält sie wenig Konkretes über Getränkeschankanlagen. Da rechtzeitig zu erkennen war, dass die SchankV ersatzlos wegfallen wird, hat der Normenausschuss »Getränkeschankanlagen« zwischenzeitlich mehrere Normen erarbeitet, die nun konkret Aussagen über die Hygiene bei Getränke­schankanlagen machen. Normen sind zwar nicht verbindlich wie Vorschriften, beschreiben jedoch den derzeitigen Stand der Technik. Normen haben gegenüber einer Verordnung den Vorteil, dass sie schneller und flexibler dem jeweiligen Stand der Technik angepasst und auf den technischen Fortschritt eingestellt werden können.

Bild: Schankanlage

Was sollte der Betreiber einer Getränkeschankanlage beachten, wenn es um die Hygiene seiner Getränkeschankanlage geht?
Die verbindliche Vorschrift des § 11 der Getränkeschankanlagen­verordnung gibt es ab dem 30.06.2005 nicht mehr. Danach mussten Getränkeschankanlagen nach Bedarf, mindestens jedoch die Getränkeleitungen einschließlich der Zapfarmaturen alle zwei Wochen gereinigt werden. Es liegt nun in der alleinigen Verantwortung des Betreibers, in welchen Fristen er seine Schankanlage reinigt. Er hat sich dabei jedoch am Stand der Technik zu orientieren, wenn er seiner Verantwortung gerecht werden will, d.h. an den Orientierungswerten für Reinigungsintervalle in der DIN 6650-6.
Dort ist festgelegt, dass die regelmäßige Reinigung der Getränkeschankanlage (u.a. Zapfkopf, Getränkeleitungen, Zapfarmatur) sich an folgenden Intervallen orientieren soll:

ORIENTIERUNGSWERTE FÜR REINIGUNGSINTERVALLE
nach DIN 6650-6

Getränk

Intervall

Fruchtsaft, Fruchtnektar, Fruchtsaftgetränke

täglich

Stilles Wasser, alkoholfreies Bier

1 - 7 Tage

Bier (außer alkoholfreies Bier),

alle 7 Tage

Wein, kohlensäurehaltiges, alkoholfreies Erfrischungsgetränk, kohlensäurehaltiges Wasser

7 - 14 Tage

Getränkegrundstoff, Spirituosen

30 - 90 Tage



Muss der Behörde die Inbetriebnahme der Getränkeschank­anlage angezeigt werden und ist die Getränkeschankanlage weiterhin alle 2 Jahre durch den Sachkundi­gen auf Hygiene zu prüfen?
Nein! Weder eine Anzeige an die zuständige Behörde noch eine hygienische Überprüfung der Schankanlage durch den Sachkundi­gen ist erforderlich. Den Sachkundigen für Getränkeschankanlagen gibt es rechtlich gesehen nicht mehr, da die Rechtsgrundlage für den Sachkundigen entfallen ist.

Grundsätzlich gilt, der Betreiber ist sowohl für die Sicherheit als auch für die Hygiene seiner Anlage alleine verantwortlich.

Bezugsquelle für DIN-Normen: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin

 

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