Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Getränkeschankanlagen in Ausschankwagen oder Kühlanhängern mit begehbaren Kühlräumen
Im Jahr 2006 wurden von der Berufsgenossenschaft Nahrungs-mittel und Gaststätten (BGN) unter Beteiligung des Landesamtes für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt praxisnahe Versuche mit messtechnischer Erfassung der Konzentration (Verteilung) ausströmender Kohlensäure (CO2) in Ausschankwagen mit begehbaren Kühlräumen durchgeführt. Bei den Versuchen wurde der Änderung der Kohlensäurekonzentration nach Öffnung der Kühlraumtür besondere Aufmerksamkeit gewidmet.
Die Versuchsergebnisse wurden den Mitgliedern des Arbeitskreises »Getränkeschankanlagen« der BGN vorgestellt und dort diskutiert. Nach Risikobewertung (Risikoeinschätzung) durch den Arbeitskreis wird davon ausgegangen, dass ein sicheres Betreiben von Getränkeschankanlagen in Ausschankwagen mit begehbaren Kühlräumen bei vertretbarem Restrisiko möglich ist, wenn folgende Schutzmaßnahmen getroffen wurden bzw. eingehalten werden:
- Für die Anlage ist eine Betriebsanweisung vor Ort vorhanden.
- Die Beschäftigten sind betreffs des sicheren Umganges
- mit der Schankgasversorgungsanlage unterwiesen und eingewiesen.
- Eine im sicheren Umgang mit der Schankgasversorgungsanlage besonders unterwiesene Person ist vor Ort.
- An der Außentür zum Kühlraum ist ein Warnhinweis (siehe BGR 228) angebracht.
- Arbeitstäglich erfolgt vor Ausschankbeginn eine Sichtkontrolle bezüglich augenscheinlicher Mängel (Schankgasversorgungsanlage, lösbare Verbindungen,...)
- Nach längerem Stillstand der Anlage (z.B. über Nacht), aber auch bei festgestellten Unregelmäßigkeiten der CO 2 -Versorgung (z.B. hohe und/oder schnelle Druckverluste, außer-gewöhnlicher Gasverbrauch) ist der begehbare Kühlraum vor erneutem Betreten mindestens drei Minuten durch Offenlassen der Tür zu lüften.
Hinweis: Die Einhaltung der aufgeführten Schutzmaßnahmen ersetzt nicht die Verpflichtung des Arbeitgebers, im Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung konkrete Maßnahmen für den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten festzulegen.
Quelle:
BGN Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten, Magazin „akzente“ 2/Mär-Apr 2007, Magazin für Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Rehabilitation
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