Lebensmittelüberwachung auf Risikobasis

 

Dr. Christiane Berg und Hans-Dieter Kramer

Kreis Gütersloh

 

Spätestens seit dem Skandal um überlagertes Fleisch steht die Lebensmittelüberwachung verstärkt im öffentlichen Interesse. Werden Lebensmittelunternehmen ausreichend oft  überprüft? Die in diesem Zusammenhang immer wieder gestellte Frage soll mit diesem Artikel auch vor dem Hintergrund des seit dem 01. Januar 2006 geltenden neuen EU-Hygienerechts betrachtet werden.

 

Die Zuständigkeit für die Durchführung der Lebensmittelüberwachung liegt in Deutschland bei den Ländern (Art. 74 Nr. 20 Grundgesetz). In Nordrhein-Westfalen beispielsweise ist die Lebensmittelüberwachung nach dem Gesetz über den Vollzug des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts (LMBVG NW) auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen worden.

Nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmung über Tiergesundheit und Tierschutz stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

  • regelmäßig,
  • auf Risikobasis und
  • mit angemessener Häufigkeit

amtliche Kontrollen durchgeführt werden. Es ist zu überprüfen, ob die Bestimmungen eingehalten werden, die nach der genannten Verordnung insbesondere darauf abzielen auftretende Risiken für Mensch und Tier zu vermeiden, zu beseitigen oder auf ein annehmbares Maß zu senken (Gesundheitsschutz). Ein weiteres Ziel des Verbraucherschutzes ist der Schutz vor Täuschung.

 

Eine amtliche Kontrolle ist nach Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 jede Form der Kontrolle, die von der zuständigen Behörde zur Verifizierung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts durchgeführt wird. Nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 trägt der Lebensmittelunternehmer die Hauptverantwortung für Sicherheit der Lebensmittel auf allen Stufen der Lebensmittelkette, auf denen er tätig ist. Um zu überprüfen, ob die von ihm produzierten, verarbeiteten oder in den Verkehr gebrachten Lebensmittel die Anforderungen des Lebensmittelrechts einhalten, führt der Lebensmittelunternehmer betriebliche Eigenkontrollen durch (Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002).

Die amtliche Kontrolle dient der Verifizierung, d. h. durch Überprüfung und Berücksichtigung objektiver Nachweise ist zu überprüfen, ob die festgelegten Anforderungen erfüllt wurden (Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004).

 

Die Kontrolltätigkeit umfasst in der Lebensmittelüberwachung hauptsächlich die Betriebsüberprüfung sowie die Probenahme und –analyse (Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und §§ 42 und 43 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches). Mit angemessener Häufigkeit bezieht sich demnach auf die Anzahl der Betriebsüberprüfungen sowie die Anzahl entnommener Proben pro Betrieb und Zeitraum.

 

Kontrolltätigkeit auf Risikobasis

1. Betriebsüberprüfung

Betriebe, die der Lebensmittelüberwachung unterliegen, sind bei den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden zu registrieren, Betriebe, die Lebensmittel tierischen Ursprungs herstellen sind zudem, abgesehen von bestimmten Ausnahmen nach dem EU-Hygienerecht zuzulassen.

Um Kontrollen auf Risikobasis durchzuführen, ist zunächst das Risiko einer Betriebsart allgemein, das spezifische Risiko eines bestimmten Betriebes und das Risiko der hergestellten bzw. in den Verkehr gebrachten Produkte (Lebensmittel) anhand bestimmter Beurteilungsmerkmale einzustufen. Dazu ist bei den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden in der Regel zu jedem Betrieb eine Risikobeurteilung nach der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts in dem entsprechenden EDV-Programm hinterlegt. Nach dieser Risikobeurteilung wird die Betriebsüberprüfung in allen nicht zugelassenen (registrierten) Betrieben regelmäßig in den nach der Verwaltungsvorschrift NRW festgelegten Abständen (Kontrollfrequenzen) durchgeführt.

 

Die Beurteilung und Überprüfung der nach der nationalen Fleischhygieneverordnung zugelassenen Fleischverarbeitungsbetrieben, Kühl- und Gefrierhäusern sowie Umpackzentren kann seit 1998 nach dem im Kreis Gütersloh entwickelten Beurteilungssystem, dem sog. Gütersloher Modell erfolgen (Berg und Beneke 1999). Die Kontrollfrequenzen richten sich hierbei nach der Empfehlung des Landkreistages NRW (Berg et al. 2001).

 

Das sog. Gütersloher Modell wurde von der Projektgruppe „Risiko orientierte Überprüfung von Lebensmittelbetrieben“ der Länderarbeitsgemeinschaft gesundheitlicher Verbraucherschutz (LAGV) 2005 an das neue Gemeinschaftsrecht angepasst. Die Beurteilungsmerkmale wurden rechtlich und fachlich auf das neue EU-Hygienepaket ausgerichtet. Bei der Einstufung in Risikokategorien wurden alle Lebensmittel-Betriebsarten berücksichtigt, so dass dieses Beurteilungssystem nun bei allen Betriebsarten, vom Getränkeeinzelhandel über die handwerklichen Hersteller, Gastronomie und Großküchen bis zu industriell strukturierten Herstellerbetrieben eingesetzt werden kann. Das von der LAGV-Projektgruppe überarbeitete Gütersloher Beurteilungsmodell ist somit für alle Lebensmittelbetriebsarten geeignet und wurde als Beispielmodell in den 1. Änderungsentwurf der (bundesweit geltenden) Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Rahmen-Überwachung (AVV RÜb), der im Oktober im Bundesrat beraten wurde, aufgenommen (§ 7 i. V. m. Anlage 2 AVV RÜb 1. Änderungsentwurf).

 

Ein Betriebsbeurteilungssystem stellt dabei ein Instrument dar, um die Funktionsfähigkeit der durchgeführten betrieblichen Eigenkontrollmaßnahmen zu überprüfen und das spezifische Betriebsrisiko zu ermitteln. Mit dem LAGV-Beurteilungssystem werden nach der Einstufung der Betriebsart nach Umgang mit dem Produkt, Einzelhandelsbetrieb oder Nicht- Einzelhandelsbetrieb (Def. nach Verordnung (EG) Nr. 178/2002) und Produktrisiko in eine Betriebs-Risikokategorie die Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften durch den Lebensmittelunternehmer und die betrieblichen Eigenkontrollen anhand von 11 Merkmalen beurteilt (LAGV-Abschlussbericht 2005; Berg 2006). Die 5 Noten sehr gut bis nicht ausreichend werden auf dem Beurteilungsbogen markiert und in Maluspunkte (0 Punkte für die beste Beurteilung in der niedrigsten Betriebsrisikokategorie; max. 200 Punkte für die schlechteste Beurteilung in der höchsten Betriebsrisikokategorie) transformiert.

Mit dem genannten Betriebsbeurteilungssystem nach Anlage 2 AVV RÜb kann transparent und nachvollziehbar beurteilt werden, inwieweit ein Lebensmittelunternehmer die lebensmittelrechtlichen Anforderungen einhält und die in seinem Betrieb ermittelten Gefahren beherrscht. Aus dem ausgefüllten Beurteilungsbogen ist zudem ersichtlich, in welchen Betriebsbereichen Verbesserungsbedarf besteht.

 

Die Beurteilung des Einzelbetriebes sollte unabhängig von den Routinekontrollen maximal ein Mal pro Jahr erfolgen. Dabei fließen die bei den Routinekontrollen festgestellten Mängel und Abweichungen sowie die Ergebnisse aus den betrieblichen Eigenkontrollen und amtlichen Verifizierungsmaßnahmen in die Beurteilung ein (Abb. 1)

 

Abbildung 1 Überprüfung und Beurteilung von Lebensmittelbetrieben (siehe Exceldatei Berg_GT_Abbildung1)

 

 

Ziel der Risikobeurteilung ist es, Betriebe mit gleichartigem Risiko gleichartig zu überprüfen. Entsprechend sollen Betriebe mit unterschiedlichem Risiko auch unterschiedlich häufig und intensiv überprüft werden. Tabelle 1 zeigt die derzeit in NRW festgelegten bzw. empfohlenen Kontrollfrequenzen (VV NRW und Empfehlung des Landkreistages) im Vergleich zu den Beispielkontrollfrequenzen nach AVV RÜb für sehr gut, durchschnittlich und schlecht beurteilte Betriebe. Ein Gastronomiebetrieb mit durchschnittlicher Beurteilung wird nach dem NRW-System jedoch ebenso häufig überprüft wie ein sehr gut beurteilter Betrieb (Tab. 1), hier mangelt es dem Beurteilungssystem unter anderem an der erforderlichen Trennschärfe, nach der sich für Betriebe mit unterschiedlichem Risiko auch unterschiedliche Kontrollfrequenzen ergeben sollten.

 

Tabelle 1 Kontrollfrequenzen

Betriebsart

(Risikokategorie nach Anlage 2 AVV RÜb
1. Änderungsentwurf)

NRW (Stand 2005)

Beispielmodell AVV RÜb

Beurteilung

Beurteilung

Sehr gut (bis minus 30 Punkte)

Æ

(bis

plus 30 Punkte)

schlecht

Sehr gut

Æ

schlecht

Gastronomie

(Risikokategorie 4)

1x/
2 Jahre

1x/

2 Jahre

1x/Jahr

1x/

2 Jahre

1x/Jahr

4x/Jahr

Fleischerei (handwerklich)
mit Hackfleischherstellung
(Risikokategorie 3)

1x/

2 Jahre

2x/Jahr

3x/Jahr

1x/ 1,5 Jahre

2x/Jahr

12x/Jahr

monatl.

Molkerei (Industrie)

(Risikokategorie 2

1x/

2 Jahre

2x/Jahr

3x/Jahr

1x /Jahr

4x/Jahr

52x/Jahr

wöchentl.

 

NRW-System: keine Trennschärfe bei ≤ 30 Punkten (ein durchschnittlicher Betrieb wird ebenso häufig überprüft wie ein sehr guter Betrieb)

 

Leitlinie Landkreistag NRW

Fleischverarbeitung (EG)

(Risikokategorie 2)

4x/Jahr

12x/Jahr

monatl.

52x/Jahr

wöchentl.

2x /Jahr

12x/Jahr

monatl.

 

täglich

 

Tabelle 2 In NRW festgelegten bzw. empfohlenen Kontrollfrequenzen (2006)

Verwaltungsvorschrift NRW

Empfehlung Landkreistag NRW 2001

Nicht zugelassene Betriebe

Zugelassene Fleischverarbeitungsbetriebe

Zugelassene Kühl- und Gefrierhäuser, Umpackzentren

Punkte

Anzahl Kontrollen pro Jahr

Punkte

Anzahl Kontrollen pro Jahr

Punkte

Anzahl Kontrollen pro Jahr

-30 bis +30
(60 Punkte)1

1 x pro 2 Jahre

100 bis 90

4 x pro Jahr

100 bis 96

2 x pro Jahr

31 bis 50

1 x pro Jahr

89 bis 80

6 x pro Jahr

95 bis 86

4 x pro Jahr

51 bis 70

2 x pro Jahr

79 bis 70

8 x pro Jahr

85 bis 71

6 x pro Jahr

71 bis 90

3 x pro Jahr

69 bis 60

12 x pro Jahr

70 bis 61

8 x pro Jahr

91 bis 145

6 x pro Jahr

59 bis 45

26 x pro Jahr

60 bis 51

12 x pro Jahr

 

44 bis 0

52 x pro Jahr

50 bis 36

26 x pro Jahr

 

35 bis 0

52 x pro Jahr

1Ein Betrieb kann sich in den verschiedenen Merkmalen um insgesamt 60 Punkte verschlechtern (von sehr gut bis durchschnittlich), ohne dass die Kontrollfrequenz erhöht wird.

 

Die Kontrollfrequenzen werden von den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Länderbehörden festgelegt. Dabei bestehen derzeit für Nicht-zugelassene Betriebe deutliche Unterschiede zwischen den (Bundes-) Ländern. So wird ein Betrieb der niedrigsten Risikokategorie mit bester Beurteilung in einem Land 1 Mal in 5 Jahren überprüft, in 6 anderen Ländern dagegen 1 Mal in 2 Jahren. Die höchste Kontrollfrequenz für die am schlechtesten beurteilten Betriebe beträgt in einem Land 2 Mal pro Jahr, in 2 Ländern 6 x pro Jahr und in 4 Ländern 12 Mal pro Jahr. Bundesweit einheitlich soll in der AVV RÜb lediglich die Mindestkontrollfrequenz von einer Kontrolle in 3 Jahren festgelegt werden. Die Festlegung der Mindest- und Maximalkontrollfrequenzen sowie die Abstufungen innerhalb dieser Eckwerte erfolgt durch die Länder. Würde von allen Ländern das genannte Beispielmodell nach Anlage 2 der AVV Rahmen-Überwachung übernommen und angewendet, würde zumindest die der Ermittlung der Kontrollfrequenzen zu Grunde liegende Risiko basierte Betriebsbeurteilung bundesweit einheitlich erfolgen.

 

Das LAGV-System zur Risikobeurteilung von Lebensmittelunternehmen entspricht den Anforderungen nach Anlage 2 AVV RÜb (1. Änderungsentwurf) und ermöglicht damit eine differenzierte und transparente Beurteilung nach dem neuen Gemeinschaftsrecht. Die Übernahme des LAGV-Modells nach Anlage 2 AVV RÜb würde die erforderliche aufwändige Anpassung und Überarbeitung vorhandener, nicht EU-konformer Beurteilungssysteme überflüssig machen. In Niedersachsen steht das LAGV-Beurteilungssystem (Beispielmodell nach AVV RÜb) in Kürze auch im EDV-System Balvi IPâ zur Verfügung.

 

 

In einem Projekt wurden 9 verschiedenen Betrieben einer Betriebsart in verschiedenen Landkreisen überprüft und beurteilt. Der Vergleich von Betriebsbeurteilungen bei durch verschiedene Beurteiler zeigt, dass subjektive Unterschiede in der Benotung der einzelnen Merkmale bestehen, was auch zu unterschiedlichen Gesamtpunktergebnissen führte (Abb. 2). Die unterschiedlichen Beurteilungsergebnisse hätten nach den Beispielkontrollfrequenzen gemäß Anlage 2 AVV RÜb (1. Änderungsentwurf) bei 4 Betrieben die Einstufung in verschiedene Kontrollfrequenzen zur Folge. Beurteiler 1 vergab in der Regel bessere Noten als Beurteiler 2.

 

Abbildung 2 Beurteilung von Lebensmittelbetrieben durch 2 Kontrolleure (siehe Exceldatei Berg_GT_Abbildung2)

 

Bei dem intensiven Austausch zwischen den Kontrolleuren zweier Landkreise zeigte sich deutlich, dass unterschiedliche „innere“ Standards vorliegen. Das Ergebnis einer Beurteilung kann zwar transparent dargestellt werden, ist aber bezogen auf die einzelnen Merkmale subjektiv geprägt. Durch diese personenabhängige Einschätzung der betrieblichen Eigenkontrollen und Maßnahmen und durch die unterschiedlich festgelegten Kontrollfrequenzen in den einzelnen Ländern ergeben sich die z. T. erheblichen Unterschiede bei den Anzahlen der Kontrollen von Betrieben mit vergleichbarem Risiko.
Ein Mängelkatalog, wie etwa bei Verkehrsverstößen üblich, ist aufgrund der sehr komplexen Zusammenhänge und Mängelausprägungen im Lebensmittelbereich nicht möglich.

 

2. Probenahme

Derzeit werden nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Rahmen-Überwachung pro Jahr in jedem Kreis und kreisfreien Städten 5 Lebensmittelproben pro 1000 Einwohner entnommen.

Die Entnahme der Proben wird in der Regel von den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden in Zusammenarbeit mit den zuständigen Untersuchungseinrichtungen innerhalb eines Regierungsbezirks halbjährlich im Voraus geplant (Planproben). Im Vordergrund stehen dabei die im Zuständigkeitsbereich hergestellten Produkte, daneben finden zeitlich befristete Untersuchungsschwerpunkte (ZBU NRW) der Untersuchungsämter sowie Proben für Monitoringprogramme (z. B. Untersuchungen auf Kontaminanten, Rückstände, Strahlenschutz) und Vorgaben überregionaler Überwachungspläne Berücksichtigung. Zu den Planproben kommen anlassbezogene Verfolgs- und Nachproben z. B. aufgrund von Verbraucherbeschwerden, lebensmittelrechtlichen Beanstandungen oder Schnellwarnungen hinzu.

Die Entnahme erfolgt bei den im Zuständigkeitsbereich ansässigen Herstellerbetrieben, bei Importeuren, im Großhandel sowie in Filialen von Handelsketten (Einzelhandelsgeschäfte).

 

Für eine Risiko orientierte Probenzahlermittlung kann die derzeit der Probenzahl zu Grunde liegende Einwohnerzahl pro Kreis oder Stadt jedoch nur in Ausnahmefällen als Kriterium dienen, da der Produktionsumfang von Lebensmitteln, Kosmetika und Bedarfsgegenständen bei weitgehend industrialisierten und konzentrierten Strukturen nicht mehr nur auf die Versorgung der lokalen Bevölkerung abgestellt ist. Dies würde bei Kreisen mit gleicher Einwohnerzahl (und folglich gleicher Anzahl pro Jahr zu entnehmender Proben) bei unterschiedlicher Betriebsanzahl auch zu unterschiedlichen Probenzahlen pro Betrieb führen, sofern die Proben, wie es die AVV RÜb vorsieht, nach dem sog. Flaschenhalsprinzip beim Hersteller, Importeur oder Großhandel entnommen werden (Abb. 3).

 

Abbildung 3 Entnahmestellen für amtliche Proben (siehe Excel-Datei Ber_GT_Abbildung3)

 

Eine auf Risikobasis ermittelte Probenzahl, die sich aus dem Hersteller- und Produktionsprofil eines Kreises oder einer Stadt ableitet, würde dagegen der Konzentration der Lebensmittelproduktion (wenige Betriebe mit hoher Produktionsmenge) Rechnung tragen. Werden dagegen national hergestellte Produkte in Einzelhandelsgeschäften (Handelsketten) entnommen, kann es insbesondere bei Untersuchungsschwerpunkten bundesweit zu Mehrfachuntersuchungen desselben Produktes eines Herstellers kommen, die nicht immer zu einem Erkenntniszuwachs führen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn auf Parameter untersucht wird, die sich nach Verlassen des Herstellerbetriebes durch die weitere Lagerung oder den Vertrieb der Produkte nicht verändern, was bei den meisten Täuschungsschutzparametern der Fall sein dürfte. Hier wäre es ausreichend, die betreffenden Produkte beim Hersteller zu entnehmen. So ist z. B. auch bei bestimmten Probenahmeverfahren - wie z. B. die Probenahme zur Untersuchung auf Kontaminanten – in Einzelhandelsgeschäften nicht zielführend (Kramer). Allerdings kann es vor allem bei Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs problematisch sein, im Einzelhandel anhand der Fertigpackung zu erkennen, wo das Produkt hergestellt wurde.

 

Die amtliche Probenahme und Untersuchung von Lebensmitteln stellt ein Instrument zur Verifizierung der betrieblichen Eigenkontrollmaßnahmen dar, mit der überprüft werden soll, ob der Lebensmittelunter­nehmer die betriebs- und produktspezifischen Gefahren beherrscht und ein sicheres Lebens­mittel herstellt.

Ziel einer Probenahme auf Risikobasis ist es, Produkte oder Produktgruppen in Abhängigkeit von ihrem Risikopotential für den Verbraucher zu beproben.

Dabei ist neben den gesundheitsschutzrelevanten Aspekten auch der Täuschungsschutz als weiteres Ziel des Verbraucherschutzes ausreichend zu berücksichtigen. Die Problematik, welche Kriterien für eine Risiko orientierte Probenzahlermittlung geeignet sind, wurde in der Arbeitsgruppe „zur Integration der kommunalen Chemischen und des staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes“ im Regierungsbezirk Ostwestfalen-Lippe intensiv und durchaus kontrovers diskutiert.

 

Von der Arbeitsgruppe in OWL wurde ein erstes Konzept erarbeitet, mit dem in nationalen Herstellerbetrieben (ohne Import) zu entnehmende Probenzahlen praxis­orientiert und mit vertretbarem Aufwand ermitteln werden können.

Ausgehend von dem Risikobegriff der Basisverordnung (EG) Nr. 178/2002, nach der nur eine Gesundheitsgefahr ein Risiko darstellt, wurde zunächst das Risikopotential eine Produktes oder einer Produktgruppe im Sinne einer Risikobewertung eingestuft. Zur Einschätzung des Produktgefährdungspotentials im Sinne des Gemeinschaftsrechts (Ellerbroek, 2005; Berg, 2006) lautet also die Frage: Wie wahrscheinlich ist es, dass eine bestimmte Gefahr in einem Produkt vorkommt und die Gesundheit durch den Verzehr dieses Produktes beeinträchtigt werden kann? Als Hilfskriterium für die Häufigkeit des Vorkommens einer Gefahr in einem Lebensmittel kann dabei die Anzahl gesundheitsschutzrechtlicher Beanstandungen in Bezug auf ein Produkt herangezogen werden (Abb. 4).

 

Abbildung 4 Entscheidungsbaum zur Einstufung des Gefährdungspotentials eines Produktes oder einer Produktgruppe (Gefahrenart pro Produkt) (siehe Excel-Datei Berg_GT_Abbildung4)

 

Täuschungsschutzrechtliche Beanstandungen stellen dagegen kein Risiko im Sinne der Basisverordnung dar und wurden daher bei der Einschätzung des Produktgefährdungspotentials nicht berücksichtigt.
Die Minimal- und Maximalprobenzahlen für die einzelnen Produktrisikostufen und Produktionsmengen wurden dabei empirisch festgelegt, da eine mathematisch-statistische Berechnungsgrundlage fehlt. Anhaltspunkt für die vorgeschlagene Probenzahl pro Mengeneinheit war die Anzahl der bisher beim Hersteller pro Jahr entnommenen Proben. Ausgehend von der Einstufung des Produktgefährdungspotentials werden aber auch die Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften durch den Lebensmittelunternehmer sowie die Funktionsfähigkeit des betrieblichen Eigenkontrollsystems als weitere Kriterien nach der Kontrollverordnung (EG) Nr. 882/2004 in die Ermittlung der herstellerbezogenen Planprobenzahl einbezogen. Analog zu der Inspektionshäufigkeit sollen auch Produkte aus Betrieben mit einem gut funktionierenden Eigenkontrollsystem seltener beprobt werden als solche aus Betrieben, in denen das Eigenkontrollsystem nicht oder nicht verlässlich funktioniert. Mängel bezüglich des betrieblichen Eigenkontrollsystems sollen abhängig vom Ergebnis der Risiko basierten Betriebsbeurteilung zu erhöhten Probenzahlen führen, bis sie nachweisbar abgestellt sind. Abhängig von der Beurteilung des Eigenkontrollsystems kann sich die zu entnehmende Probenzahl ebenso wie die Kontrollfrequenz für den betreffenden Herstellerbetrieb verändern. Eine EDV-Verknüpfung zum Betriebsbeurteilungssystem ist möglich, so dass die Planprobenzahl direkt über das EDV-gestützte Betriebsbeurteilungssystem von den zuständigen Überwachungsbehörden ermittelt werden kann. Nach dem OWL-Konzept soll ein Produkt umso intensiver überprüft werden, je höher das Gefährdungspotential und je größer die hergestellte Menge ist. Dabei wird das nach der AVV Rahmenüberwachung geforderte Herstellerprinzip berücksichtigt.

Der Zwischenbericht zu dem von der Arbeitsgruppe in OWL erarbeiteten Konzept kann im Informations- und Kommunikationssystem Lebensmittelüberwachung (ILM) eingesehen werden.

 

Das OWL-Konzept unterscheidet sich mit diesem Risiko basierten Ansatz grundlegend von dem vom Untersuchungsamt Stuttgart entwickelten Konzept, das weniger auf das Risiko der Produkte als vielmehr auf die Auslastung der Laborkapazitäten ausgerichtet ist (Roth und Renz 2005). Nach dem Stuttgarter Konzept werden auch täuschungsschutzrechtliche Beanstandungen in die Risikoeinstufung der Produkte mit einbezogen. Damit wird nicht das Risiko einer Gesundheitsgefährdung im Sinne des Gemeinschaftsrechts sondern die Beanstandungswahrscheinlichkeit eines bestimmten Produktes betrachtet. Zudem werden in eine sog. Risikoeinstufung der Produkte Kriterien wie z. B. „Produktvielfalt innerhalb einer Warenobergruppe“ oder „Bedeutung des Betriebes“ einbezogen, die keinen Einfluss auf das Risiko eines Produktes oder einer Produktgruppe ausüben.

 

Im Regierungsbezirk Detmold werden die Probenzahlen derzeit nach dem dort erarbeiteten Konzept unter Beibehaltung der Einwohnerzahlbezogenen Probenzahl ermittelt. Im Anschluss an die Pilotphase soll – voraussichtlich 2007 - eine Auswertung stattfinden und die Eignung der gewählten Kriterien sowie die Probenumfänge überprüft werden. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob die Betriebsgröße oder Produktionsmenge geeignete Kriterien für die Probenzahlermittlung sind und nach welchen Kriterien der Täuschungsschutz bei unterschiedlicher betriebsspezifischer Produktvielfalt angemessen berücksichtigt werden kann.

 

Erste Schlussfolgerungen

1. Betriebsüberprüfung / Betriebsbesichtigungsfrequenzen

  • Das LAGV-Beurteilungsmodell nach Anlage 2 AVV RÜb ist für alle Betriebsarten, die der Lebensmittelüberwachung unterliegen, geeignet und sollte auch in Nordrhein-Westfalen verbindlich übernommen werden.
  • Kontrollfrequenzen sollten möglichst bundesweit einheitlich für die verschiedenen Betriebsrisikokategorien festgelegt werden.
  • Ausgehend von der bisherigen Überwachungspraxis sollten für Betriebe mit gleichartigem Risiko (gleiche Punktzahl) die gleiche Anzahl von Kontrollen pro Überprüfungszeitraum festgelegt werden.
  • Die Kontrollen sind dort zu konzentrieren, wo die Verlässlichkeit des Lebensmittelunternehmers gering ist und/oder das betriebliche Eigenkontrollsystem schlecht oder nicht funktioniert.
  • Der Aufwand für die amtliche Betriebsüberprüfung richtet sich nach der Anzahl der im Kreis oder der kreisfreien Stadt ansässigen Betriebe pro Betriebsart sowie deren betriebsspezifischem Risikobeurteilungsergebnis.
  • Der Kontrollaufwand variiert dabei mit der Verbesserung oder Verschlechterung der Verlässlichkeit der Lebensmittelunternehmer und der betrieblichen Eigenkontrollsysteme. Die Schwankungen können insbesondere durch häufigen Inhaberwechsel bei bestimmten Betriebsarten durchaus erheblich sein.
  • Die systematische Schulung des die amtlichen Kontrollen durchführenden Mitarbeiter der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden ist erforderlich, um die nach dem Gemeinschaftsrecht geforderten einheitlichen Entscheidungen der Kontrollbehörden bezüglich der Überprüfung und Beurteilung der betrieblichen Eigenkontrollen zu erreichen.

 

2. Probenahme / Probenzahlen

  • Produkte mit gleichartigem Risikopotential sollten gleichartig überprüft werden.
  • Das Ergebnis der Betriebsbeurteilung sollte in die Probenzahlberechnung einbezogen werden. Lebensmittelunternehmen, in denen die Vorschriften eingehalten werden und deren Eigenkontrollsystem gut funktioniert, sollen dabei seltener beprobt werden als schlecht beurteilte Betriebe.
  • Eckwerte für minimale und maximale Probenzahlen und alle Berechnungsfaktoren können derzeit nur empirisch festgelegt werden, da keine mathematisch-statistische Berechnungsgrundlagen vorliegen.
  • Die Probenzahlen sind ebenso wie die Frequenzen für die Betriebsüberprüfungen von den Ländern festzulegen.
  • Die Planprobenzahlen und Untersuchungsziele sollten sich aus dem „Betriebs- und Produktprofil“ des jeweiligen Landkreises oder einer Stadt ergeben.

 

Offene Fragen

  • Welche Mindestkontrollfrequenzen sind für Betriebe mit der besten Beurteilung innerhalb einer Risikokategorie angemessen und vertretbar?
  • Welche Mindestprobenzahlen sind für Produkte mit dem höchsten gesundheitlichen Gefährdungspotential angemessen und vertretbar?
  • Nach welchen Kriterien sollen die Kontrollfrequenzen und Probenzahlen festgelegt werden?

 

Ausblick

Im Sinne einer effektiven Lebensmittelüberwachung ist die Kontrolltätigkeit dort zu konzentrieren, wo das Risiko entsteht bzw. festgestellt wurde. Ausschlaggebend für die Kriterienauswahl zur Festlegung der (angemessenen) Häufigkeit Risiko basiert durchzuführender Kontrolltätigkeiten (Betriebsbesichtigungsfrequenzen und Einwohnerzahl unabhängige Probenzahlen) sollten dabei nicht die Kapazitätsauslastung der jeweiligen Überwachungseinrichtungen sondern das akzeptierte Risiko und das damit verbundene Maß an Verbraucherschutz sein (Hildebrandt 2006).

Wünschenswert bleibt daher eine ergebnisoffene und vor allem fachliche Diskussion unter Einbeziehung aller an der Lebensmittelüberwachung Beteiligten.


Literatur

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit vom 28. Januar 2002 (ABl. EG Nr. L 31 S. 1)

Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1)

Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts – Bereich Betriebsüberwachung/Proben (Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 01.11.1997 – II C 6 – 0630.1.72.3.1.1/II C 1 – 0041.02)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung lebensmittelrechtlicher und weinrechtlicher Vorschriften vom 29.12.2004 (AVV Rahmen-Überwachung – AVV RÜb) (Gemeinsames Ministerialblatt, 55. Jahrg., Nr. 58, S. 1169), 1. Änderungsentwurf (2006)

Berg, C. und B. Beneke (1999) Risikobeurteilung EG-zugelassener Betriebe – das Gütersloher Modell, Fleischwirtschaft (6), S. 38

Berg, C., Groeneveld, A., Streichan, D. Und H. Theißen (2001) Risikobewertung bestimmt Kontrolle – Empfehlungen für Kontrollfrequenzen in EG-Betrieben, Fleischwirtschaft (9), S. 24

Kramer, H.-D. (2004) Die Probenahme, Lebensmittelkurier Nr. 2 Seite 54

Abschlussbericht der Projektgruppe der Länderarbeitsgemeinschaft gesundheitlicher Verbraucherschutz (LAGV) zur „Risikobeurteilung von Lebensmittelbetrieben“ 2005 (persönliche Mitteilung)

Roth, m. und V. Renz (2005, 2006) Kriterien für einen risikoorientierten Probenplan-Risikoabschätzung für Warenobergruppen, Deutsche Lebensmittel-Rundschau, 101. Jhrg., Heft 9, persönliche Mitteilung

Ellerbroek, L. (2005) Risiko basierte Einstufung des Gefährdungspotentials von Lebensmitteln, Fleischwirtschaft (12), 46-51

Berg, C. (2006)
Kontrollen auf Risikobasis – Ein praxisorientiertes Konzept zur Ermittlung der Planprobenzahl auf Risikobasis, Fleischwirtschaft (1), S. 21
Eigenkontrollen in Fleischereien Verlag für Handwerk und Gastronomie ISBN 3-938999-03-9
Betriebsüberprüfung von Fleisch verarbeitenden Betrieben auf Risikobasis ISBN 3-938999-06-3

Hildebrandt, G. (2006) Stichprobenumfänge bei der risikobasierten mikrobiologischen Kontrolle, Fleischwirtschaft (1), 32-34

 

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