Fallbericht:
Illegale Fleischgewinnung und Fleischverarbeitung
Beate Schneider, Frank Stephan, Georg Schiefer
Ausgangssituation:
Im Rahmen eines Amtshilfegesuches eines benachbarten Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes (Tierschutzproblematik) war der Verbleib von Mastschweinen zu klären, die von Bürgern asiatischer Herkunft bei einem Agrarunternehmen als Lebendvieh gekauft worden waren. Neben einem Leipziger Kraftfahrzeugkennzeichen wurde als Lieferadresse die Anschrift eines Leipziger Großhandelsmarktes angegeben - dort betreiben 120 Einzelunternehmer oder Firmen überwiegend ausländischer Herkunft einen Groß- und Einzelhandel mit Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, Geschenkartikeln, Bekleidung, u.a. Sortimenten. Das Areal dieses Großhandelsmarktes erstreckt sich über eine Fläche von ca. 9 Hektar und ist durch zahlreiche Lager- und Verkaufshallen charakterisiert. Die Waren selbst werden über kleinräumige Verkaufsbereiche in den Verkehr gebracht.
Vorermittlung des Amtes:
Der vom amtshilfeersuchenden Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt bezeichnete Käufer der Schweine war als Tierhalter amtlich nicht bekannt. Weder unter der angegebenen Lieferadresse (Großhandelsmarkt), noch unter der Privatadresse dieser Person war eine Tierhaltung angezeigt. Regelmäßig stattfindende Kontrollen im Großhandelsmarkt ergaben keine Hinweise auf eine Schweinehaltung. Der angebliche Käufer der Schweine war zum Zeitpunkt der Ermittlungen gewerberechtlich nicht erfasst.
Auf dem Gelände des Großhandelsmarktes selbst wurden Fleisch und Fleischerzeugnisse in der Vergangenheit als Handelsware über mehrere amtlich überwachte Verkaufseinrichtungen in den Verkehr gebracht. Es existierten keine registrierten oder zugelassenen Schlachtstätten.
Amtliche Maßnahmen / Kontrollergebnisse:
Zur Klärung des Sachverhaltes erfolgte eine amtstierärztliche Kontrolle des Großhandelsmarktes. Im Verlauf der sehr zeitintensiven und von mehreren Personen des Amtes durchgeführten Maßnahme verdichteten sich Hinweise auf stattfindende Schlachtungen mit nachfolgender Verarbeitung des gewonnenen Fleisches. Als Lokalität kamen Betriebsräume eines als Großhandel für Geschenkartikel und Haushaltwaren amtlich bekannten Unternehmens in Frage.
Die daraufhin erfolgte Kontrolle dieser Einrichtung ergab erstaunliche Ergebnisse. Bei Eintreffen des Kontrollpersonals flüchteten mehrere anwesende männliche Personen durch Eingänge, das Obergeschoss sowie das Dach der Altbau-Industriehalle. Lediglich die Personalien einer weiblichen Person konnten festgestellt werden, die allerdings keine Angaben zum Sachverhalt machte.
In den büroähnlich ausgestatteten Räumen sowie diversen Nebengelassen wurden Fleisch, Geflügelfleisch sowie Lebensmittel tierischer Herkunft in einer Gesamtmenge von ca. 750 kg festgestellt. Es handelte sich dabei um Rotfleisch verschiedener Tierarten, Geflügelfleisch (frische Hähnchenschlachtkörper – ausgenommen mit Kopf und Ständern; frische Geflügelinnereien), frisch hergestellte Fleischerzeugnisse sowie Schlachtnebenprodukte (u.a. nicht zum Verzehr geeignete Geflügelinnereien).
Am vorgefundenen offensichtlich frisch gewonnenen Fleisch war in keinem Fall eine Genusstauglichkeitskennzeichnung feststellbar.
Neben diesem Fleisch sowie den frisch hergestellten Fleischerzeugnissen (lose bzw. bereits abgepackt) wurden in verschiedenen Kühlschränken und Gefrierlagertruhen weitere Erzeugnisse tierischen Ursprungs unklarer Herkunft festgestellt.
In einem ehemaligen Toiletten- und Sanitärbereich fanden sich Anzeichen auf eine, zumindest vorübergehende, Tierhaltung (Kotablagerungen). Des Weiteren konnten im Wandbereich Blutablagerungen festgestellt werden. Zahlreiche verschmutzte Geflügelkäfige waren abgestellt.
Bei der Durchsuchung abgestellter Müllsäcke wurde ein offensichtlich frisch abgetrennter Ziegenkopf gefunden.
Beurteilung der Kontrollergebnisse:
Nach den im Zusammenhang mit der amtstierärztlichen Kontrolle erhobenen Befunden wurden in den o.g. Räumen offensichtlich Schlachtungen verschiedener Tierarten durchgeführt sowie Lebensmittel hergestellt und behandelt. Die genutzten Räume, Einrichtungen und Ausstattungen entsprachen nicht den hygienischen Anforderungen (unzureichende räumliche Bedingungen, hochgradige Unsauberkeiten, gemeinsame Behandlung von Rotfleisch und Weißfleisch, Nutzung von verschlissenen Holztischen und Krankenliegen als Arbeitsflächen, keine Handwascheinrichtungen u.a.). Der Betrieb war für derartige Tätigkeiten weder registriert, noch zugelassen. Die angetroffenen Personen trugen Straßenbekleidung.
Es hatte nachweislich keine Schlachttier- und Fleischuntersuchung bzw. Schlachtgeflügel- und Geflügelfleischuntersuchung stattgefunden.
Für ein gewerbsmäßiges Handeln sprachen mehrere Kriterien. Neben der relativ hohen Erzeugnismenge („Verarbeitung“ von mindestens 2 Schweinen, 3 Schafen/Ziegen, 130 Stück Geflügel) deutete insbesondere die Nutzung einer industriellen Abpackmaschine, das Vorhandensein von ca. 5.500 Einheiten Verpackungsmaterial und die Herstellung von ca. 130 Abpackungen mit Geflügelinnereien auf eine beabsichtigte Abgabe der Erzeugnisse hin.
Des Weiteren wurden Befunde für tierschutzwidrige Handlungen (nicht sachgerechte Betäubung von Schweinen – massive Verletzungen im Kopfbereich) erhoben.
Amtliche Veranlassungen:
Da trotz intensiver Bemühungen eine Kontaktaufnahme zum gewerberechtlich gemeldeten Unternehmer des Großhandels für Geschenkartikel und Haushaltwaren nicht möglich war, konnte eine Klärung des Sachverhaltes mit ihm vor Ort nicht erfolgen.
Aufgrund der konkreten Umstände (Zeitpunkt der amtlichen Feststellungen Freitagmittag; Außen- und Raumtemperaturen 15 °C) erfolgte eine amtliche Sicherstellung und unschädliche Beseitigung aller vor Ort angetroffenen Erzeugnisse (als Ersatzvornahme).
Zur Beweissicherung wurde eine umfangreiche Fotodokumentation gefertigt sowie amtliche Probenahme (zahlreiche Lebensmittel-, Tupfer- und Abklatschproben) durchgeführt. Darüber hinaus erfolgte die Sicherstellung eines Schweinekopfes zur forensischen Untersuchung.
Die Staatsanwaltschaft Leipzig wurde zeitnah von den amtlichen Feststellungen in Kenntnis gesetzt, woraufhin diese die weiteren Ermittlungen an sich zog. Nach erfolgter Beweissicherung und Abholung des zu entsorgenden Materials veranlasste die Polizei den Verschluss mit Versiegelung der Betriebsräume.
Dem Inhaber der Betriebsräume wurde per Verfügung mit sofortiger Wirkung die Nutzung der Räume zu Schlacht-, Zerlegungs- bzw. Produktionszwecken untersagt. Mit Kostenbescheid wurden ihm die im Zusammenhang mit der Durchführung der amtstierärztlichen Kontrolle entstandenen Kosten auferlegt.
Untersuchungsbefunde amtlich entnommener Proben :
Abpackungen mit Hühnerinnereien - Foodtainer mit Hähnchenleber, Muskelmagen, Hähnchenherz, Dünndarm, Galle, Legeapparat, Fett, geronnenem Blut, Dotterkugeln: Nachweis von Salmonella Enterititis; Campylobacter coli
Asiatisches Wursterzeugnis - Quadratische Scheiben 13 x 13 cm, 1 cm dick, brühwurstartig, außen paniert: Nachweis des Farbstoffes Orange II
Vietnamesisches Lebensmittel - brühwurstartiges Erzeugnis, Kaliber 9 cm, Länge 18 cm mit Bananenblatt und netzförmigem Bindfaden umwickelt: beginnende sensorische Abweichungen, Gesamtkeimgehalt 620.000 KbE/g
Abklatschproben - Beanstandung aller Proben hinsichtlich Gesamtkeimzahl und Enteroakterien
Tupferproben - Nachweise von Enterobakterien, E. coli und Staphylococcus aureus
Forensische Untersuchung Schweinekopf (pathologisch-anatomisch, histologisch) – großflächige Verletzung im Stirnbeinbereich mit Verletzung der Stirnhöhle, verursacht durch mehrere Schläge mit kantigem Gegenstand; Gehirn war sichtbar nicht verletzt, weswegen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine ausreichende Betäubung vorlag. Zunge und vordere Kehlkopfteile vollständig vorhanden, was auf eine fehlende Fleischuntersuchung hinweist
Rechtliche Bewertung:
Wegen Verstößen u.a. gegen § 1 Fleischhygienegesetz, § 3 Geflügelfleischhygienegesetz (Untersuchungspflicht) und § 8 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (Eignung zur Gesundheitsschädigung) wurde gegen den Inhaber der Betriebsstätte Anklage vor dem Amtsgericht Leipzig erhoben.
Die nichtsachgerechte Betäubung von Schweinen war als Verstoß gegen § 4a Tierschutzgesetz sowie § 13 Tierschutz-Schlachtverordnung (nur) als Ordnungswidrigkeit zu bewerten.
Die vom Beschuldigten vertretene Position, wonach keine Schlachtungen stattgefunden hätten und die Fleischverarbeitung ein rein privater Vorgang gewesen sei, gab dieser im Verlauf der gerichtlichen Hauptverhandlung auf. Unter Berücksichtigung seines Geständnisses erfolgte eine Verurteilung zu einer Haftstrafe von 8 Monaten (zur Bewährung auf 2 Jahre ausgesetzt) sowie einer Geldstrafe von 1200 €. Das Urteil ist rechtskräftig.
Schlussfolgerungen:
Selbst in kontinuierlich überwachten Bereichen kann nicht ausgeschlossen werden, dass illegale Tätigkeiten durchgeführt werden, insbesondere wenn es sich dabei um größere Areale mit zergliederten Strukturen handelt.
Es muss folglich im Rahmen der Überwachungstätigkeit immer mit nicht vorhersehbaren Vorkommnissen gerechnet werden. Eine angemessene Ausstattung des Kontrollpersonals zur Realisierung der unmittelbaren Maßnahmen ist deshalb unabdingbar.
Bei Vorfinden unübersichtlicher Verhältnisse in bislang unbekannten Einrichtungen ist aus unserer Sicht das Hinzuziehen der Polizei (Personenschutz, Beweissicherung) empfehlenswert, wobei die Aktivierung der Polizei sich im Einzelfall schwierig gestalten kann.
Die Art und Weise der Einbeziehung der lokal zuständigen Staatsanwaltschaft bei Eintreten entsprechender Vorkommnisse sollte grundsätzlich abgestimmt werden.
Zur Beweissicherung sind eine detaillierte Beschreibung angetroffener Sachverhalte mit umfangreicher Fotodokumentation sowie Absicherung von Befunden durch amtliche Gutachten zwingend erforderlich.
Abbildungen:

Abbildung 1:
Unsachgemäß zerlegtes Fleisch vom Schaf, Haut angesengt, auf unhygienischem Holztisch
Abbildung 2:

Geflügelinnereien (Leber, Muskelmagen, Herz, Dünndarm, Galle, Legeapparat, Fett, geronnenem Blut, mehreren Dotterkugeln) auf Foodtainer verpackt - zur Auslieferung vorbereitet
Abbildung 3:

Unhygienische Lagerung von Rot- und Weißfleisch in verschmutztem und vermülltem Raum
Abbildung 4:

Hochgradig verunreinigter Arbeitsbereich mit Rupfmaschine
Dr. Beate Schneider, Dr. Frank Stephan, Prof. Dr. Georg Schiefer
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt der Stadt Leipzig, Stötteritzer Straße 43,
04317 Leipzig
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